Zweitwohnungssteuer


Für das Innehaben eines Zweitwohnsitzes in Osnabrück erhebt die Stadt Osnabrück in der Regel eine Zweitwohnungssteuer.

Leistungsbeschreibung


Nach der am 01.04.2015 in Kraft getretenen Satzung sind grundsätzlich alle Personen steuerpflichtig, die in Osnabrück eine Zweitwohnung innehaben. Als Wohnung gilt jede baulich abgeschlossene zum Wohnen oder Schlafen benutzte Gesamtheit von Räumen.

Beginn und Ende der Steuerpflicht:

Die Zweitwohnungsteuer wird als Jahressteuer erhoben. Bei Begründung einer Zweitwohnung im Laufe des Jahres beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des darauffolgenden Kalendermonats; sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, mit dem die Zweitwohnungseigenschaft entfällt.

Steuerhöhe:

Bemessungsgrundlage ist die im Besteuerungszeitraum gezahlte Nettokaltmiete. Der Steuersatz beträgt 1o vom Hundert. Bei Wohnungseigentum, unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Wohnungen wird als Vergleichsmiete die ortsübliche Miete herangezogen.

Steuerschuldner:

Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine oder mehrere Zweitwohnung(en) innehat. Inhaber einer Zweitwohnung ist, wer die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer(in), Mieter(in) oder als sonstige dauernutzungsberechtigte Person hat.

Steuerbefreiung/keine Zweitwohnung:

Keine Zweitwohnungen im Sinne der Satzung sind z.B. Wohnungen für therapeutische, sozialpädagogische oder Erziehungszwecke sowie in Heimen oder sonstigen Einrichtungen zur Betreuung behinderter Personen

Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen)

Nebenwohnungen von Studenten oder Auszubildenden bei den Eltern oder einem Elternteil, wenn sie den Erstwohnsitz am Studien- oder Ausbildungsort angemeldet und das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Nicht steuerpflichtig sind Wohnungen von nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft Führenden aus beruflichen Gründen oder für Ausbildung bzw. Studium, wenn sich die gemeinsame Wohnung in einer anderen Gemeinde befindet 

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