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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung


Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.

Leistungsbeschreibung

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Sie werden – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – grundsätzlich pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

Darüber hinaus werden Mehrbedarfe anerkannt bei

  • Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
  • voller Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
  • Schwangerschaft,
  • Alleinerziehung von Kindern,
  • kostenaufwendiger Ernährung bei Krankheit,
  • Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung,
  • gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in WfBM oder vergleichbarer Einrichtung und
  • Leistungsberechtigten mit Behinderungen, die Hilfe zur Schulbildung oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 SGB IX erhalten.

Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie Leistungen der Grundsicherung erhalten können, nutzen Sie unseren Grundsicherungsrechner, um eine erste Einschätzung zu erhalten.

 

Die antragsabhängigen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stehen bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und entweder

  • die Altersgrenze (§ 41 SGB XII) erreicht haben oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI sind oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder anderer Leistungsträger das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.

Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte – insbesondere Unterhaltsansprüche – sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.

  • Antragsformular
  • Personalausweis, ggf. Schwerbehindertenausweis
  • Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
  • Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
  • Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Kontenstatus der Banken/Sparkassen, bei denen Konten bestehen, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.

Fehlende oder ergänzende Unterlagen können Sie gerne bequem, schnell und sicher über das Serviceportal der Stadt Osnabrück (nach Anmeldung) oder per E-Mail an grundsicherung@osnabrueck.de übersenden – eine zusätzliche Übersendung per Post ist nicht notwendig.

Es fallen keine Gebühren an.

Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit dem Monat der Antragstellung. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen.

Die Grundsicherungsleistung wird in der Regel für 12 Kalendermonate bewilligt.

Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie beispielsweise eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.

Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
Angaben zur Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin) Antrag auf Gewährung einer einmaligen Leistung nach § 31 SGB XII beim laufenden Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII / Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII Antrag auf Selbstauskunft

Ärztliches Attest zur Feststellung der Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II / § 30 Abs. 5 SGB XII

Hinweise für Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII Hinweise zum Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)

Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) (Sozialhilfe)

Folge-Antrag auf Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) / nach dem 4. Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter bei Erwerbsminderung)

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit in der Regel ca. 8 Wochen ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Unterlagen beträgt. Sollten Unterlagen unvollständig sein, verlängert sich die Bearbeitungszeit entsprechend.

 Fehlende Dokumente können Sie uns jederzeit per E-Mail an die zuständigen Mitarbeitenden, unter grundsicherung@osnabrueck.de oder über das Serviceportal der Stadt Osnabrück zukommen lassen. Ein zusätzlicher Versand auf dem Postweg ist nicht notwendig.

 Falls Sie Originalunterlagen eingereicht haben, bitten wir Sie, diese deutlich als solche zu kennzeichnen, damit wir Ihnen diese nach der Bearbeitung zurücksenden können. Alle anderen Unterlagen werden nach dem Einscannen datenschutzkonform vernichtet.

 Für Rückfragen oder im Falle angeforderter Nachreichungen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeitenden telefonisch mittwochs und freitags von 09:00 bis 11:00 Uhr zur Verfügung.

Außerdem können wichtige Anliegen montags von 08:30 bis 12:00 Uhr in der offenen Sprechstunde vor Ort geklärt werden.

 Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe.

 Ihr Team Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der Stadt Osnabrück