Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Textblöcke ein-/ausklappenWenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.
Leistungsbeschreibung
Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.
Voraussetzungen
Die antragsabhängigen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stehen bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und entweder
- die Altersgrenze (§ 41 SGB XII) erreicht haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI sind oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder anderer Leistungsträger das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.
Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte – insbesondere Unterhaltsansprüche – sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antragsformular
- Personalausweis, ggf. Schwerbehindertenausweis
- Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
- Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
- Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Kontenstatus der Banken/Sparkassen, bei denen Konten bestehen, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit dem Monat der Antragstellung. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen.
Die Grundsicherungsleistung wird in der Regel für 12 Kalendermonate bewilligt.
Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie beispielsweise eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Websites der Deutschen Rentenversicherung.
Amt/Fachbereich
FB50
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsiches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Kontaktpersonen
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Teamleitung Frau Grass
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Widersprüche Frau Lohmann
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A - Berk Frau Schumann
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Berl - Diq Frau Herzog
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Dir - Gk Frau Belter
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Gl - Hn Frau Krützmann
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Ho - Kam Frau Neufeld-Standop
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Kan - Krar Frau Zheleva
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Kras- Lun Frau Westphal
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Luo - Mof Frau Christoph
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Mog - Per Frau Burmester
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Pes - Sao Herr Lübke
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Sap - Steh Frau Strohbecke
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Stei - Vaq Herr Höcker
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BTHG A - Kd Frau Ellers
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BTHG Ke - Z Frau Mackenstedt
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Herr Pienkosz
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Frau Schnarr