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Einladung ausländischer Besucher/innen (Verpflichtungserklärung)


Sie möchten eine Person zu Besuch einladen, die für die Einreise ein Visum benötigt.

Leistungsbeschreibung

Das Visum wird von der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland (Botschaft oder Generalkonsulat) erteilt. Liste der deutschen Vertretungen im Ausland

Die Auslandsvertretungen verlangen für die Erteilung eines Besuchervisums regelmäßig die Vorlage einer Verpflichtungserklärung nach amtlichen Vordruck, sofern die Besucher die Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes für die Dauer des Besuchsaufenthaltes, sowie ausreichende Mittel für die Rückreise dort nicht nachweisen können.

Die Verpflichtungserklärung geben Sie als einladende Person gegenüber der Ausländerbehörde ab.

Sie verpflichten sich, die Kosten für den Lebensunterhalt des Besuchers zu tragen. Das bedeutet, dass Sie sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten haben, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit oder für die Rückreise gegebenenfalls aufgewendet werden müssen (§ 68 AufenthG)

Die Unterschrift des sich verpflichtenden Gastgebers muss amtlich beglaubigt werden. Eine persönliche Vorsprache ist deshalb erforderlich. Das Original der Verpflichtungsurkunde wird Ihnen ausgehändigt.

Der ausländische Gast muss bei der Auslandsvertretung eine Reisekrankenversicherung nachweisen. Diese kann im Ausland oder von Ihnen als Gastgeber im Bundesgebiet abgeschlossen werden.

Das Schengenvisum für Besucher wird für maximal 90 Tage erteilt. Die Besucherin oder der Besucher muss das Visum bei der deutschen Auslandsvertretung vor der Einreise für den Zeitraum beantragen, der in Deutschland verbracht werden soll.

Bitte weisen Sie Ihren Gast darauf hin, dass eine Verlängerung des Visums in Deutschland in der Regel nicht möglich ist.

Eine Verpflichtungserklärung darf nur ausgestellt werden, wenn der Lebensunterhalt sichergestellt werden kann. Ein Visum kann auch ohne Verpflichtungserklärung bei der deutschen Botschaft beantragt werden, wenn der Besucher selbst nachweist, dass sein Lebensunterhalt sichergestellt ist.

Ausführliche Informationen zu ausländerrechtlichen Themen finden Sie auf den Seiten des Bundesminsiterium des Innern

Sofern Sie die oben genannten Voraussetzungen zur Kenntnis genommen haben, können Sie die Verpflichtungserklärung unter Online-Angebote auf der rechten Seite digital einreichen.

In der Regel sind folgende Angaben und Unterlagen erforderlich:

  • persönliche Daten des Besuchers (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Passnummer und Heimatadresse)
  • gültiger amtlicher Ausweis (Personalauweis oder Reisepass) des Einladenden
  • Kopie des Personalausweises des Besuchers
  • ggf. Aufenthaltstitel der einladenden Person
  • Einkommensnachweis der einladenden Person für die letzten drei Monate (zum Beispiel Gehaltsnachweis, Rentenbescheid, Bescheid über Bezug Arbeitslosengeld, bei  Stipendiaten: aktuellen Bewilligungsbescheid)
  • bei Selbständigen und freiberuflich tätigen Personen: Bescheinigung des Steuerberaters (Abschluss des letzten Jahres, vom Steuerberater unterschrieben und abgestempelt)
  • Nachweis über die von der einladenden Person zu zahlende monatliche Miete (Kontoauszug)
  • beziehungsweise bei Eigentum: Kaufvertrag/Grundbuchauszug und Kontoauszüge über die Darlehensbelastung
  • gegebenenfalls Nachweis über Krankenversicherungsschutz des Besuchers
  • Im Einzelfall kann auch die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein

Bearbeitungsgebühr pro Einladung 29,00 Euro

§ 68 Aufenthaltsgesetz