Befristung Einreise- und Aufenthaltsverbot
Befristung Einreise- und Aufenthaltsverbot
Leistungsbeschreibung
Hier können Sie die Befristung eines gegen Sie erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbotes beantragen. Besteht gegen Sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, ist es Ihnen nicht erlaubt, in das Bundesgebiet einzureisen. Darüber hinaus wird selbst im Falle eines möglichen Rechtsanspruchs keine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Zuständigkeit
Zuständig für die Befristungsentscheidung ist in der Regel jene Behörde, die gegen Sie das Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen hat.
Ermessensentscheidung
Die Entscheidung darüber, ob das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet wird, liegt im Ermessen der Ausländerbehörde. Es besteht die Möglichkeit, dass der Antrag abgelehnt, die Frist verkürzt oder gänzlich aufgehoben wird.
Es wird überprüft, ob der ursprüngliche Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbotes weiterhin aufrechterhalten werden muss.
Außerdem ist zu berücksichtigen, ob Sie der Ausreisepflicht in der gesetzten Ausreisefrist nachgekommen sind oder eine Abschiebung erforderlich war.
Benutzen Sie für die Antragstellung unser Kontaktformular. Wählen Sie dazu bitte als Anliegen „Sonstiges“ aus.
Voraussetzungen
Grundvoraussetzung für den Befristungsantrag ist zunächst, dass gegen Sie ein sogenanntes Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht. Ein solches besteht regelmäßig nur dann, wenn Sie ausgewiesen und/oder abgeschoben wurden.
Welche Gebühren fallen an?
- Für die nachträgliche Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots fällt eine Gebühr von 169,00 € an.
Die Gebühr wird auch dann erhoben, wenn die Entscheidung negativ verläuft.