Reiseausweis für Ausländer
Reiseausweis für Ausländer
Leistungsbeschreibung
Alle Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zu besitzen.
Nur in besonderen Ausnahmefällen dürfen deutsche Passersatzpapiere an nicht deutsche Staatsangehörige ausgestellt werden, da hiermit regelmäßig ein Eingriff in die Passhoheit eines anderen Staates verbunden ist.
Ein Reiseausweis für Ausländer kann einem Ausländer nur ausgestellt werden, wenn er nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann.
Als zumutbar gilt es insbesondere,
- rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes, die Anträge für Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen,
- an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden,
- die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.
Falls Sie nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes sind, müssen Sie sich zunächst bei der Auslandsvertretung Ihres Heimatlandes um die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes bemühen. Bei Beantragung eines Reiseausweises für Ausländerinnen oder Ausländer sollten Sie möglichst Nachweise über entsprechende Bemühungen vorlegen.
Für die Beantragung eines Reiseausweises für Ausländer nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Wählen Sie dazu bitte als Anliegen „Beantragung Reiseausweis für Ausländer“ aus.
Voraussetzungen
Einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländerinnen und Ausländer gibt es nicht. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die nur in besonderen Ausnahmefällen getroffen wird. An dieser Stelle werden nur formale Rahmenbedingungen aufgeführt.
- Der Reiseausweis für Personen aus dem Ausland wird als so genannter elektronischer Pass (ePass) mit Speichermedium ausgestellt.
- Nur in besonderen Fällen darf ein vorläufiger Ausweis (ohne Speichermedium) für maximal ein Jahr ausgestellt werden, zum Beispiel, wenn bis zur Herstellung des ePasses eine wichtige Reise vereitelt würde (muss nachgewiesen werden).
- Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erhalten ebenfalls einen Ausweis ohne Speichermedium (auf besonderen Wunsch auch mit Speichermedium).
Der Geltungsbereich eines Reiseausweises für Ausländerinnen und Ausländer schließt in der Regel das Heimatland aus.
Weitere Voraussetzungen:
- Sie sind in der Stadt Osnabrück mit Hauptwohnsitz gemeldet,
- im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitel (eAT),
- verfügen weder über einen Pass noch über einen Passersatz
- und es besteht keine Möglichkeit an oben genannten auf zumutbare Weise zu gelangen (Nachweise erforderlich).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- digitales aktuelles biometrisches Passfoto (Beachten Sie, dass dieses nur digital als QR Code oder vor dem Termin bei uns vor Ort aufgenommen werden kann – vor Ort beträgt die Gebühr 6,-€)
Welche Gebühren fallen an?
Im Regelfall beträgt die Gebühr für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer ab Vollendung des 24. Lebensjahres 100 Euro und bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 97 Euro (§ 48 AufenthV):
Bearbeitungsdauer
Der Bearbeitungszeitraum beträgt 4 bis 6 Wochen bei elektronischen Pässen (die Ausstellung erfolgt über die Bundesdruckerei in Berlin).