Hunde
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Leistungsbeschreibung
Die Anschaffung eines Hundes: Was Sie dabei beachten sollten
Bevor Sie die Anschaffung eines Hundes in Erwägung ziehen, sollten Sie im Vorfeld einige Aspekte beachten. Nachfolgend sind die Unterlagen aufgeführt, die Sie hierfür benötigen.
Die folgenden Unterlagen müssen Sie nach Aufforderung der Behörde bei dem zuständigen Sachbearbeiter vorweisen können:
- Nachweise der Haftpflichtversicherung für Ihren Hund
- Nachweise der Kennzeichnung mit einem Chip/ Transponder
- Nachweis der Sachkunde als Hundehalter/in
- Wichtig: Die Sachkunde oder auch den „Hundeführerschein“ müssen Sie in Teilen bereits vor Anschaffung des Hundes abgelegt haben
Zusätzlich ist nach dem Kauf des Hundes folgendes zu beachten:
- innerhalb einer Woche: Anmeldung der Hundesteuer bei der Stadt Osnabrück
- bis zum 7. Monat (oder innerhalb eines Monats bei älteren Hunden): Anmeldung des Hundes im Hunderegister Niedersachsen
Ergänzende Informationen:
Sachkunde
Nach § 3 NHundG müssen Sie als Halter eines Hundes die dafür erforderliche Sachkunde besitzen. Die Sachkunde wird durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung bei einem anerkannten Sachkundeprüfer nach dem NHundG erlangt. Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor Aufnahme der Haltung abzulegen, die praktische Sachkundeprüfung im ersten Jahr der Haltung. Der Sachkundenachweis in Niedersachsen muss vor dem Kauf erledigt werden. Planen Sie dafür mehrere Wochen Zeit ein.
Der Nachweis über den Besitz eines Sachkundenachweises wird durch eine Kopie, Fotografien oder einen Scan der Bescheinigung über die erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfungen (theoretisch und praktisch) erbracht. Wenn Sie Ihren Hund seit weniger als einem Jahr Halten ist nur der Nachweis über die bestandene theoretische Sachkundeprüfung einzureichen. Wer bereits Hundehalter ist, gilt auch ohne abgelegte Sachkundeprüfung als sachkundig, wenn in den letzten zehn Jahren vor Beginn der jetzigen Hundehaltung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen ein anderer Hund gehalten wurde. Weitere Informationen bietet das Land Niedersachsen unter: Das Niedersächsische Hundegesetz (NHundG) | Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Kennzeichnung mit einem Chip/ Transponder
Nach § 4 NHundG sind Sie als Halter eines Hundes, der älter als sechs Monate ist, verpflichtet, den Hund durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Der Nachweis über die Chipnummer wird durch eine Kopie, Fotografie oder einen Scan der Seite im Tierhalterausweis auf der der Aufkleber mit der Chipnummer angebracht ist erbracht. Die Chipnummer ist nicht die Steuernummer die auf der von der Stadt Osnabrück ausgegebenen Hundesteuermarke vermerkt ist.
Haftpflichtversicherung
Nach § 5 NHundG sind Sie als Halter eines Hundes, der älter als sechs Monate ist, verpflichtet eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und von 250.000 € für Sachschäden abzuschließen. Der Nachweis über die Tierhalterhaftpflichtversicherung wird durch eine Kopie, eine Fotografie oder einen Scan der Versicherungsunterlagen erbracht. Beachten Sie, dass aus dem Nachweis der Versicherung unbedingt die Dauer der Gültigkeit und die Versicherungssumme gem. § 5 NHundG hervorgehen müssen.
Hundesteuer
Weitere Informationen zur Hundesteueranmeldung finden Sie im Service Portal der Stadt Osnabrück oder unter folgendem Link: Hundesteuer - Serviceportal Stadt Osnabrück.
Zentrales Hunderegister
Gemäß § 6 NHundG ist jede Hundehalterin bzw. jeder Hundehalter verpflichtet, den eigenen Hund in das Zentrale Register selbst einzutragen. Eine Eintragung von Hundehalterdaten durch die Gemeinde kann nicht erfolgen. Das Register wird durch die GovConnect GmbH im Auftrag des Landes Niedersachsen geführt. Die Anmeldung beim Zentralen Hunderegister ist gebührenpflichtig und kann online unter www.hunderegister-nds.de erfolgen.
Ordnungwidrigkeiten
Sollten die vorgenannten Nachweise nicht vorliegen, der Hund nicht angemeldet werden oder keine Anmeldung zur Hundesteuer erfolgt sein, wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. In diesem Zusammenhang kann ein Bußgeld festgesetzt werden. Werden die erforderlichen Unterlagen weiterhin nicht vorgelegt, behält sich die Stadt Osnabrück vor, ein Zwangsgeld festzusetzen.