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Was sind gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes?

Leistungsbeschreibung

Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt.

Durch das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG) wurde auf Bundesebene ein Einfuhr- und Verbringungsverbot für bestimmte Hunderassen festgelegt. Hierbei handelt es sich um Hunde der Rassen:

  • Pitbull-Terrier,
  • American Staffordshire-Terrier,
  • Staffordshire-Bullterrier,
  • Bullterrier
  • sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen miteinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen nach § 2 HundVerbrEinfG aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

Als gefährlich gilt ein Hund, wenn er eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat beziehungsweise auf diese oder andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet ist.

Die Haltung eines gefährlichen Hundes bedarf der behördlichen Erlaubnis.

Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachzuweisen.
Es können auch Maulkorb- und Leinenpflichten oder andere Auflagen unabhängig von der Feststellung der Gefährlichkeit oder einer Erlaubnis verhängt werden.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover.

Zur Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, wie zum Beispiel die erfolgreiche Teilnahme an einem Wesenstest und an einer praktischen Sachkundeprüfung mit dem Hund.

Darüber hinaus kann die Ordnungsbehörde im Einzelfall zum Beispiel wegen Verhaltensauffälligkeiten eines Hundes einen Leinen- oder Maulkorbzwang oder sonstige Maßnahmen anordnen.

  • Führungszeugnis (Belegart "O") zur Vorlage bei einer Behörde
  • Wesenstest
  • Sachkundenachweis

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Der Gebührenrahmen für die Amtshandlung beträgt gem. Nr. XVII.4 der Anlage zu § 1 Abs. 1 GOVV 35,00 € bis 500,00 € Euro

In einigen Gemeinden, Samtgemeinden und Städten wird für gefährliche Hunde eine höhere Hundesteuer erhoben. Grundlage dafür ist die jeweilige Hundesteuersatzung.

Einige Gemeinden, Samtgemeinden und Städte haben gesonderte kommunale Vorschriften zum Führen von Hunden in der Öffentlichkeit, auf Spielplätzen etc.

FB32

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung