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Die Hundesteuer wird erhoben für das Halten eines Hundes im Stadtgebiet

Leistungsbeschreibung

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer. Steuergegenstand ist die Haltung von Hunden im Stadtgebiet. Steuerpflichtig ist wer einen Hund oder mehrere Hunde in ihrem/seinem Haushalt oder Betrieb, ihrer/seiner Institution oder Organisation für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat oder einen Hund im Interesse einer juristischen Person hält. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich im Haushalt einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

Ab 1.1.2025 sieht die Hundesteuersatzung eine Befreiung für Assistenzhunde im Sinne von § 12 e Abs. 3 Behindertengleichstellungsgesetz vor. Für die Befreiung sind entsprechende Nachweise entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Hundesteuersatzung vorzulegen.

Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Gefährliche Hunde in diesem Sinne sind insbesondere auch diejenigen Hunde, die bereits in der Öffentlichkeit durch eine gesteigerte Aggressivität aufgefallen sind, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt haben, soweit die zuständige Behörde die Gefährlichkeit nach § 7 Absatz 1 des Niedersächsischen Hundegesetzes festgestellt hat. Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind jedenfalls Hunde der Rassen American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, Pitbull-Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

  • für den ersten Hund: 120 Euro
  • für den zweiten Hund: 162 Euro
  • für jeden weiteren Hund: 198 Euro
  • für jeden gefährlichen Hund: 720 Euro

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