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Antrag auf Befreiung von Anforderungen des GEG


Eine Befreiung von Anforderungen des Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist im Einzelfall möglich – allerdings nicht von den Energieausweispflichten. 

Leistungsbeschreibung

§ 102 GEG kennt zwei Arten von Befreiungen:

  1. Die Befreiung für den Fall, dass die Ziele des Gesetzes durch andere Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden.

    Hierbei handelt es sich in § 102 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 um eine sehr allgemeine Technologieklausel. Gemäß § 102 Absatz 3 kann die zuständige Behörde verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 102 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf Kosten des Eigentümers oder Bauherren durch qualifizierte Sachverständige beurteilt werden.

    Daneben gibt es speziellere Technologieklauseln:

    • Die Innovationsklausel in § 103 Absatz 1 und 2 räumt als Erweiterung der Befreiungsregelung nach § 102 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 temporär die Möglichkeit eines gleichwertigen Nachweises der Erreichung der Gesetzesziele mit anderen Zielgrößen (Treibhausgasemissionen und Endenergiebedarf) ein.
    • § 33 lässt die Nutzung anderer Berechnungsverfahren – insbesondere Simulationsverfahren – für die energetische Bewertung von Komponenten zu, deren Eigenschaften durch das ansonsten zu verwendende Regelwerk (noch) nicht beschrieben werden.

  2. Eine Befreiung, soweit gesetzliche Anforderungen zu einer unbilligen Härte führen würden.

    § 102 Absatz 1 Satz 2 definiert die Bedingungen, unter denen von einer unbilligen Härte ausgegangen wird. Eine unbillige Härte stellt nach § 102 Absatz 1 Satz 2 insbesondere die Unwirtschaftlichkeit im konkreten Einzelfall dar. Dem Antrag ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung beizufügen, aus der eindeutig hervorgeht, dass die Investitionen und der Aufwand zur Erfüllung der Anforderungen durch die erzielten Einsparung an Energiekosten nicht wirschaftlich darstellbar ist. Für die Aufstellung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung sind die einschlägigen Berechnungsmethoden, vorzugsweise die Amortisationszeit-Methode, unter Verwendung der Randbedingungen und Verfahren zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit im Rahmen der Energieeinspar-Gesetzgebung (siehe "Dokumente") heranzuziehen. Eine Amortisationszeit von 20 Jahren wird vom Gesetzgeber als wirtschaftlich vertretbar angesehen.

    Für den Nachweis der Unwirtschaftlichkeit ist Folgendes zu beachten:

    • Nur die energetisch bedingten (Investitions-)Mehrkosten einer Modernisierungsmaßnahme sind anzusetzen - instandhaltungsbedingte Aufwendungen sind nicht miteinzubeziehen.
    • Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit soll in der Regel mit dynamischen Berechnungsverfahren erfolgen.
    • Eine Befreiung soll nur insoweit erteilt werden, wie die Einhaltung der Anforderungen wirtschaftlich nicht vertretbar ist (das heißt: zumeist keine vollständige, sondern nur eine teilweise Befreiung, z. B. bezüglich der Höhe der Anforderungen oder für Teilbereiche des Bauvorhabens).
    • Die Unwirtschaftlichkeit der Maßnahme muss deutlich erkennbar sein.
    • Der Nachweis ist für jede einzelne Maßnahme zu erbringen.

 

Reichen Sie den Antrag direkt digital ein oder schicken Sie den ausgedruckten Antrag sowie die zugehörigen Unterlagen postalisch an:

Stadt Osnabrück
Fachdienst Bauordnung und Denkmalpflege
Postfach 44 60
49034 Osnabrück

Nach § 5 GEG gilt für die in diesem Gesetz sowie in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen aufgestellten Anforderungen und Pflichten der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Der hier beschriebene Grundsatz kann unter anderem im Zusammenhang mit Befreiungen nach § 102 auf Grund unbilliger Härte eine Rolle spielen.