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GEG Erfüllungserklärung für Neubauten und Bestandsgebäude


Eine GEG-Erklärung, oder auch Erfüllungserklärung zum Gebäudeenergiegesetz (GEG), ist eine Bescheinigung, die bestätigt, dass ein Gebäude die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) hinsichtlich seiner Energieeffizienz erfüllt.

Leistungsbeschreibung

Die GEG-Erfüllungserklärung ist ein gesetzlich vorgeschriebener Nachweis, dass ein Gebäude die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) hinsichtlich seiner Energieeffizienz erfüllt.

Die Erklärung ist erforderlich bei:

•    Neubauten
•    Erweiterung oder Ausbau von Gebäuden
•    Änderung von Bauteilen mit Einfluss auf die energetische Qualität


Die Erklärung wird von einer berechtigten Person ausgestellt, z. B.:

•    einem Entwurfsverfasser (z. B. Architekt)
•    einem Energieeffizienzexperten
•    einem Sachverständigen nach § 88 GEG


Die Erfüllungserklärung ist schriftlich oder elektronisch zu erstellen und wird der unteren Bauaufsichtsbehörde (Stadt Osnabrück) vorgelegt.

1.    Die Erfüllungserklärung wird von einer berechtigten Person (z. B. Architekt oder Energieberater) erstellt.
2.    Die Erklärung muss spätestens drei Monate nach Fertigstellung des Gebäudes bei der Stadt Osnabrück (Bauaufsicht) eingereicht werden.
3.    Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Unterlagen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens oder der Nachweispflicht nach Fertigstellung.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Erfüllungserklärung zu übermitteln:

  1. Verwenden Sie den Assistenten (siehe rechts "Erfüllungserklärung einreichen") gleich hier im ServicePortal und reichen Sie somit die Erfüllungserklärung digital ein
  2. Schicken Sie die ausgefüllte Erfüllungserklärung handschriftlich unterschrieben postalisch (Das erforderliche Formular kann im unteren Bildbereich unter "Dokumente" heruntergeladen werden) an den zuständigen Sachbearbeiter / die zuständige Sachbearbeiterin (siehe Kopfzeile auf Baugenehmigung)