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Leistungsbeschreibung

Mobilfunksendeanlagen (z. B. Antennenanlagen auf Gebäuden oder freistehende Funkmaste) sind bauliche Anlagen im Sinne der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO). Für deren Errichtung oder Änderung kann – abhängig von Art, Größe und Standort – eine Baugenehmigung erforderlich sein.

Die Stadt Osnabrück unterstützt einen bedarfsgerechten und möglichst flächendeckenden Ausbau der Mobilfunkinfrastruktur unter Berücksichtigung städtebaulicher, denkmalpflegerischer sowie umweltbezogener Belange.

Als kommunaler Ansprechpartner unterstützt das Referat Nachhaltige Stadtentwicklung - Sachgebiet Gesamtstädtische Planung die Telekommunikationsunternehmen bei der Suche nach geeigneten Standorten auf Gebäuden und Flächen sowie in Suchkreisen der Mobilfunkbetreiber.

Bei der Standortsuche und –prüfung sind nach Auffassung der Stadt Osnabrück grundsätzlich folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Neue Mobilfunkstandorte sollten vorrangig in Gewerbegebieten / Mischgebieten liegen.
  • Die Nutzung vorhandener Gebäude und Anlagen wird dem Bau von neuen Mobilfunkmasten auch unter städtebaulichen Aspekten grundsätzlich vorgezogen.
  • Nach Möglichkeit sollen Anlagenstandorte gemeinsam mit anderen Mobilfunkbetreibern genutzt werden.
  • Die Nähe / Lage zu sensiblen Nutzungen (Kitas, Schulen, ...) sollte vermieden werden. Dies ist seitens der Vorhabenträger in die Standortprüfung einzubeziehen.

Die Bauaufsichtsbehörde prüft bei konkreten Standortanfragen u.a. im Rahmen von Abstimmungs- und Genehmigungsverfahren insbesondere:

  • die planungsrechtliche Zulässigkeit (z. B. nach Baugesetzbuch und Bebauungsplan),
  • bauordnungsrechtliche Anforderungen (z. B. Abstandsflächen, Standsicherheit),
  • Belange des Denkmalschutzes,
  • Anforderungen an den Brandschutz.

Die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte für elektromagnetische Felder wird bundesweit durch die Bundesnetzagentur sichergestellt. Vor Inbetriebnahme ist eine Standortbescheinigung erforderlich.

  1. Bei Standortsuchen (z.B. bei Übermittlung von Suchkreisen) Kontaktaufnahme mit dem Sachgebiet Gesamtstädtische Planung. Es wird intern geprüft, ob städtische Immobilien oder Flächen geeignet sind → Gesamtstädtische Planung  - Serviceportal Stadt Osnabrück
  2. Bei konkreten Standortanfragen Klärung, ob ein Vorhaben genehmigungspflichtig ist → Bauberatung, Bauantragsannahme - Serviceportal  Stadt Osnabrück
  3. Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben:
    • Einreichung eines Bauantrags mit den erforderlichen Unterlagen.
    • Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde.
    • Bei Genehmigungsfähigkeit Erteilung der Baugenehmigung.
  4. Bei genehmigungsfreien Vorhaben sind ggf. Mitteilungs- oder Anzeigeverfahren zu beachten.
    • In allgemeinen Wohngebieten oder reinen Wohngebieten: Beantragung einer Ausnahme oder einer Befreiung.
  5. Beantragung einer Standortbescheinigung bei der Bundesnetzagentur.
  6. Erteilung der Standortbescheinigung durch die Bundesnetzagentur.
  7. Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage.

  • Das Vorhaben muss den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechen.
  • Sofern erforderlich, ist eine Baugenehmigung einzuholen.
  • Die Vorgaben der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) sind einzuhalten.
  • Eine Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur muss vor Inbetriebnahme vorliegen.

Je nach Vorhaben, insbesondere:

  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung
  • ggf. statische Nachweise
  • ggf. Nachweise zum Denkmalschutz
  • ggf. weitere fachliche Gutachten

Bei Fragen hinsichtlich erforderlicher Unterlagen hilft Ihnen die Bauberatung → Bauberatung, Bauantragsannahme - Serviceportal Stadt Osnabrück

Für das Einreichen und die Bearbeitung der Antragsunterlagen nutzt die Stadt Osnabrück den für das Land Niedersachsen entwickelten Efa-Online-Dienst "Digitale Baugenehmigung" auf unserer digitalen Bauplattform: Digitale Baugenehmigung Stadt Osnabrück

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Nds. Baugebührenordnung (BauGO) sowie der allgemeinen Gebührenordnung (AllGO). Sie ist in der Regel abhängig von dem Wert des Bauvorhabens und dem Zeitaufwand der Bearbeitung und ergibt sich im Wesentlichen aus den Gebührenverzeichnissen zur BauGO.

  • Es bestehen keine einheitlichen Fristen für die Antragstellung.
  • Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach Art und Umfang des Vorhabens.
  • Die Standortbescheinigung muss vor Inbetriebnahme der Anlage vorliegen.

  • Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Baunutzungsverordnung (BauNVO)
  • 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV)
  • ggf. weitere fachrechtliche Regelungen

  • Die Stadt Osnabrück hat keine Zuständigkeit für die Festlegung oder Überwachung von Strahlungsgrenzwerten.
  • Informationen zu bestehenden Mobilfunkstandorten können über die Bundesnetzagentur eingesehen werden.
  • Eine frühzeitige Abstimmung mit den o.g. Stellen wird empfohlen.