Baubeginnanzeige
Baubeginnanzeige
Der Bauherr / die Bauherrin ist verpflichtet, die Baubeginnanzeige bei seiner zuständigen Bauaufsichtsbehörde unaufgefordert vorzulegen.
Er / sie hat vor Baubeginn den Namen des Bauleiters / der Bauleiterin und während der Bauausführung einen Wechsel dieser Person der zuständigen Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Leistungsbeschreibung
Bauherren / die Bauherrinnen, die eine genehmigungspflichtige Baumaßnahme beginnen, müssen diesen Baubeginn vorab der zuständigen Bauaufsichtsbehörde unaufgefordert anzeigen.
Die Baubeginnanzeige ist verpflichtend nach erteilter Baugenehmigung und dient der Vorbereitung der behördlichen Baustellenüberwachung.
Sie muss rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten eingereicht werden - in der Regel mindestens eine Woche vorher.
Die Baubeginnanzeige kann durch den Bauherren / die Bauherrin selbst eingereicht werden und bedarf nicht der Unterschrift des Entwurfsverfassers / der Entwurfsverfasserin oder des Bauleiters / der Bauleiterin.
Ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht kann gemäß § 80 Abs. 2 NBauO als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Spätestens mit der Baubeginnanzeige ist der Bauleiter / die Bauleiterin sowie ggf. der Fachbauleiter / die Fachbauleiterin mitzuteilen.
Verfahrensablauf
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Baubeginnanzeige zu übermitteln:
- Verwenden Sie den Assistenten (siehe rechts "Baubeginnanzeige einreichen") gleich hier im ServicePortal und reichen Sie somit die Baubeginnanzeige digital ein
- Schicken Sie die ausgefüllte Baubeginnanzeige handschriftlich unterschrieben postalisch (Das erforderliche Formular kann im unteren Bildbereich unter "Dokumente" heruntergeladen werden) an den zuständigen Sachbearbeiter / die zuständige Sachbearbeiterin (siehe Kopfzeile auf Baugenehmigung)