Grundsteuer
Grundsteuer
Textblöcke ein-/ausklappenDie Grundsteuer wird für die Grundstücke im Stadtgebiet erhoben.
Leistungsbeschreibung
Informationen zur Grundsteuerreform
Zum 01.01.2025 tritt die Grundsteuerreform in Kraft. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Bewertung von Grundstücken für verfassungswidrig erklärt. Die vom Bundestag beschlossene grundlegende Reform wurde inzwischen umgesetzt. Das Land Niedersachsen hat abweichend vom Bundesmodell ein eigenes Modell entwickelt, welches neben der Wohn- und Grundstücksfläche auch die Lage des Grundstücks berücksichtigt.
Die Finanzämter haben inzwischen fast alle Grundstücke nach dem neuen Niedersächsischen Grundgesetz neu bewertet. Die Kommunen haben im Vorfeld der Reform zugesagt, dass das Aufkommen aus der Grundsteuer nicht anlässlich der Reform erhöht werden soll, sondern es soll insgesamt aufkommensneutral bleiben. Eine Erhöhung des Hebesatzes aus anderen Gründen ist aber zulässig.
Der Rat der Stadt Osnabrück hat sich gegen eine Erhöhung der Grundsteuer ausgesprochen. Er hat am 3. Dezember 2024 entschieden, dass die Grundsteuer B aufkommensneutral erhoben wird. Der Hebesatz für die Grundsteuer B beträgt ab 1.1.2025 545 v. H.
Der Hebesatz für die Grundsteuer A für landwirtschaftliche Grundstücke beträgt ab 1.1.2025
350 v. H.
Um die Höhe der Grundsteuer für 2025 für ein Grundstück zu berechnen, muss der vom Finanzamt festgesetzte Messbetrag mit dem jeweiligen Hebesatz multipliziert werden. Für einige Grundstücke wird die zu zahlende Grundsteuer ansteigen, für andere wird sie niedriger.
Die Stadt Osnabrück wird Mitte Januar die neuen Bescheide über die Grundbesitzabgaben versenden. Den Bescheiden wird ein Infoblatt beigefügt, aus dem zu entnehmen ist, welche Behörde Ansprechpartner für auftretende Fragen ist.
Das Infoblatt finden Sie ebenfalls hier im Serviceportal unter „Dokumente“.
Sofern Sie Ihre Angaben gegenüber dem Finanzamt korrigieren möchten, können Sie die Änderungen über den Korrekturbogen dem Finanzamt melden. Er ist in Kürze ebenfalls unter „Dokumente“ zu finden.
Welche Gebühren fallen an?
- keine,
- Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).
Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.
Rechtsgrundlage
§ 41 ff Grundsteuergesetz (GrStG) (für Stichtage bis zum 01.01.2024)
§§ 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG)
Bewertungsgesetz, Grundsteuergesetz, Haushaltssatzung
Amt/Fachbereich
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