Grundsteuer
Grundsteuer
Textblöcke ein-/ausklappenDie Grundsteuer wird für die Grundstücke im Stadtgebiet erhoben.
Leistungsbeschreibung
Die Grundsteuer wird für Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) und für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) erhoben.
Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer ist der durch das zuständige Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag. Unter Anwendung des durch den Rat der Stadt Osnabrück festgesetzten Hebesatzes (Grundsteuer A derzeit 300 vom Hundert, Grundsteuer B derzeit 460 vom Hundert) ergibt sich die Höhe der Jahressteuer.
Im Rahmen der Grundsteuerreform wird das Finanzamt für alle Grundstücke einen neuen Grundsteuermessbetrag festsetzen, welcher ab dem 01.01.2025 Grundlage der Festsetzung der Grundsteuer wird. Da das Grundsteueraufkommen der Kommunen nach Umsetzung der Veränderungen zum 01.01.2025 sich nicht wesentlich verändern soll, muss zunächst für annährend alle Grundstücke im Stadtgebiet durch das Finanzamt ein neuer Grundsteuermessbetrag festgestellt sein. Erst danach kann der Rat der Stadt Osnabrück über die Höhe der Hebesätze sachgerecht entscheiden. Vermutlich werden die neuen Hebesätze ab 01.01.2025 nicht vor Dezember 2024 durch den Rat der Stadt Osnabrück verabschiedet werden.
Welche Gebühren fallen an?
- keine,
- Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).
Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.
Rechtsgrundlage
§ 41 ff Grundsteuergesetz (GrStG) (für Stichtage bis zum 01.01.2024)
§§ 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG)
Bewertungsgesetz, Grundsteuergesetz, Haushaltssatzung
Dokumente
Amt/Fachbereich
FB20