Erschließungsbeiträge


Für die erstmalige Herstellung einer Straße erhebt die Stadt Osnabrück Erschließungsbeiträge

Leistungsbeschreibung


Die Stadt Osnabrück ist nach dem Baugesetzbuch (§ 127 ff des BauGB) verpflichtet, für die erstmalige endgültige Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen (in der Regel Straßen, Wege und Plätze) Beiträge zu erheben, sofern diese Anlagen den hiervon erschlossenen Grundstücken eine Bebauung ermöglichen oder bebaute Grundstücke erschließen. 90 % der Aufwendungen der erstmaligen Herstellung einer neuen Erschließungsanlage werden auf die von ihr erschlossenen und bebaubaren bzw. bereits bebauten Grundstücke nach Maßgabe des BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung umgelegt.

Rechtsgrundlage


Baugesetzbuch, Erschließungsbeitragssatzung

Amt/Fachbereich


FB20

Kontakt

  • Beitragswesen

Kontaktpersonen


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