Wohnberechtigungsscheine
Wohnberechtigungsscheine
Textblöcke ein-/ausklappenEin Wohnberechtigungsschein (WBS) wird zum Bezug von Wohnungen benötigt, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind.
Leistungsbeschreibung
Personen, die einen Wohnberechtigungsschein haben, können in Osnabrück eine öffentlich geförderte Wohnung beziehen. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine „Wohnungszuweisung“ dar.
Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines WBS beträgt ein Jahr.
Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des WBS ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.
Außerdem wird im Wohnberechtigungsschein festgesetzt, welche Wohnungsgröße für den Haushalt der Wohnungssuchenden angemessen ist. Folgende Wohnflächen gelten als angemessen:
- Für Haushalte mit einer Person bis 50 m²,
- Für Haushalte mit zwei Personen bis 60 m²,
- Für Haushalte mit drei Personen bis 75 m²,
- Für Haushalte mit vier Personen bis 85 m² und
- Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person weitere 10 m².
Des Weiteren erhöht sich die angemessene Wohnungsgröße für Alleinerziehende und für Personen mit einem Grad der Schwerbehinderung von mindestens 50 um jeweils 10 m².
Verfahrensablauf
Die Antragstellung erfolgt vorwiegend online über den nebenstehenden Link. Hierüber ist die Zahlung der Gebühr und das Hochladen der erforderlichen Nachweise möglich. Damit wird die Bearbeitungszeit deutlich verkürzt.
Sollte eine Antragstellung online nicht möglich sein, können Sie den Antrag alternativ in Papierform stellen.
Für das Abholen des Antragsformulars oder das Abgeben von Unterlagen kommen Sie bitte ausschließlich donnerstags von 09:00 - 12:00 Uhr.
Sollte die alleinige Antragstellung nicht möglich sein, können Sie den Wohnberechtigungsschein persönlich in der Wohnraumförderstelle beantragen.
Hierzu ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig. Einen Termin können Sie hier buchen: Beratungsgespräch Wohnberechtigungsschein
Bitte bringen Sie zu diesem Termin wenn möglich die ausgefüllten Antragsunterlagen mit.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den Wohnungs- und Sozialämtern der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden.
Voraussetzungen
- Deutsche oder EUStaatsangehörigkeit
- Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung, oder Einzelfallentscheidung
- Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds)
- Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder. Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad.
- Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis, Reisepass oder eine Aufenthaltserlaubnis für mind. 1 Jahr
- Einkommensnachweise des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen (für die letzten 12 Monate)
- Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres
- gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des Kindes / der Kinder
- gegebenenfalls Mutterpass für ein ungeborenes Kind
- gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis
- gegebenenfalls Heiratsurkunde
Welche Gebühren fallen an?
Die Antragstellung ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Auch bei Ablehnung oder Antragsrücknahme wird die Gebühr in Höhe von 18 EUR fällig (§ 11 Abs. 3 NVwKostG).
Bearbeitungsdauer
Kann nicht genau benannt werden, da der Zeitraum je nach Kommune, Antragsumfang und Inhalt sowie der zu prüfenden Unterlagen variiert. Die abschließende Bearbeitung kann erst erfolgen, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Amt/Fachbereich
FB61
Bemerkungen
Falsche Angaben können als Falschbeurkundung oder Betrug verfolgt und bestraft werden. Ein erteilter Wohnberechtigungsschein kann widerrufen werden, wenn er aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben erteilt wurde.