Wohnberechtigungsscheine
Wohnberechtigungsscheine
Textblöcke ein-/ausklappenEin Wohnberechtigungsschein (WBS) wird zum Bezug von Wohnungen benötigt, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind.
Leistungsbeschreibung
Personen, die einen Wohnberechtigungsschein haben, können in Osnabrück eine öffentlich geförderte Wohnung beziehen. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine „Wohnungszuweisung“ dar.
Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines WBS beträgt ein Jahr.
Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des WBS ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.
Außerdem wird im Wohnberechtigungsschein festgesetzt, welche Wohnungsgröße für den Haushalt der Wohnungssuchenden angemessen ist. Folgende Wohnflächen gelten als angemessen:
- Für Haushalte mit einer Person bis 50 m²,
- Für Haushalte mit zwei Personen bis 60 m²,
- Für Haushalte mit drei Personen bis 75 m²,
- Für Haushalte mit vier Personen bis 85 m² und
- Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person weitere 10 m².
Des Weiteren erhöht sich die angemessene Wohnungsgröße für Alleinerziehende und für Personen mit einem Grad der Schwerbehinderung von mindestens 50 um jeweils 10 m².
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis, Reisepass oder eine Aufenthaltserlaubnis für mind. 1 Jahr
- Einkommensnachweise des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen (für die letzten 12 Monate)
- Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres
- gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des Kindes / der Kinder
- gegebenenfalls Mutterpass für ein ungeborenes Kind
- gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis
- gegebenenfalls Heiratsurkunde
Welche Gebühren fallen an?
Für die Ausstellung aber auch für die Ablehnung eines WBS fallen Gebühren in Höhe von 18 EUR an.
Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.
Dokumente
Amt/Fachbereich
FB61
Hinweise / Besonderheiten
Alternativ können Sie den Wohnberechtigungsschein persönlich in der Wohnraumförderstelle beantragen, hierzu ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig.
Einen Termin können Sie hier buchen: Beratungsgespräch Wohnberechtigungsschein
Bitte bringen Sie zu diesem Termin wenn möglich die ausgefüllten Antragsunterlagen mit.