Heimaufsicht
Heimaufsicht
Textblöcke ein-/ausklappenDie Durchführung des Heimgesetzes obliegt den Heimaufsichtbehörden. Sie sind direkter Ansprechpartner sowohl für Bürgerinnen und Bürger als auch für Betreiber in allen Fragen und Belangen, die im Zusammenhang mit Heimen oder einem Einzug und dem Leben im Heim entstehen können. Die Heimaufsicht berät und informiert.
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie ein Alten-/Pflegeheim betreiben wollen, müssen Sie dies (zusätzlich zur Gewerbeanmeldung) bei der zuständigen Heimaufsichtsbehörde anzeigen. Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht ergeben sich aus § 7 Absatz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG).
Eine gesonderte Anzeigepflicht obliegt
- Trägern ambulanter Dienste, die in ambulant betreuten Wohngemeinschaften i. S. d. § 2 Abs. 5 Satz 1 NuWG Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringen oder erbringen wollen,
- Trägern ambulanter Dienste, die in Formen des betreuten Wohnens i. S. d. § 2 Abs. 5 Satz 2 NuWG über allgemeine Unterstützungsleistungen hinausgehende Leistungen erbringen oder erbringen wollen.
Verfahrensablauf
Wer den Betrieb eines Heims aufnehmen will, hat seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Heimaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Übernahme eines bestehenden Heims ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzuzeigen. Die Heimaufsichtsbehörde fordert die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen an.
Voraussetzungen
- Sie müssen die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten.
- Sie müssen die Anforderungen des § 5 Abs. 1 - 3 NuWG erfüllen. Ihre Pflege und Versorgung müssen entsprechend dem Sozialgesetzbuch - Elftes Buch (SGB XI) dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse entsprechen.
- Ihre Pflegeeinrichtung muss
- wirtschaftlich arbeiten,
- unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen,
- fachlich und persönlich geeignetes Personal in ausreichender Anzahl beschäftigen und
- in geeigneten Räumlichkeiten untergebracht sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Anzeige gemäß § 7 Abs. 1 NuWG verwenden Sie bitte den gemeinsamen Strukturerhebungsbogen der niedersächsischen Heimaufsichtsbehörden und der Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen unter Beifügung der dort geforderten Unterlagen. Den Strukturerhebungsbogen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle, die Ihnen für Auskünfte bezüglich der erforderlichen Unterlagen zur Verfügung steht.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für die Prüfung der Anzeige zur Aufnahme des Betriebes eines Heimes beträgt 30,00 Euro je Platz, mindestens jedoch 300,00 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme bei der zuständigen Stelle vorliegen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist bei den jeweiligen Heimaufsichtsbehörden unterschiedlich lang. Sie hängt aber maßgeblich davon ab, ob alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden. Außerdem hängt die Bearbeitungsdauer bei neu errichteten Gebäuden oder bei Gebäuden, in denen erstmals der Betrieb eines Pflegeheims stattfindet, von einer Begehung der Heimaufsichtsbehörde ab.
Rechtsgrundlage
- Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)
- Verordnung über personelle Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGPersVO)
- Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO)
- Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
Dokumente
Was sollte ich noch wissen?
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Amt/Fachbereich
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