Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Pflege ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können.

Worum geht es?

Allgemeine Informationen

Die Hilfe zur Pflege ist eine Leistung der Sozialhilfe und wird geregelt in den §§ 61 bis 66a Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII).

Hierbei werden bei Erfüllung der Voraussetzungen unabhängig vom Alter pflegebedürftige Personen unterstützt, indem die mit der Pflege verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernommen werden.

Pflegebedürftig sind Personen, die aufgrund gesundheitlich bedingter Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit oder ihrer Fähigkeiten der Hilfe anderer bedürfen.

Leistungen der Hilfe zur Pflege können gewährt werden, wenn

  • Sie nicht pflegeversichert sind
  • Ihre Pflegekasse nicht oder nicht ausreichend Leistungen erbringt
  • Ihre Eigenmittel (z.B. Einkommen, Vermögen, Unterhaltsansprüche) nicht ausreichen und somit eine finanzielle Bedürftigkeit vorliegt.

Die Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Sozialgesetzbuch XI (SGB XI - Pflegeversicherung) gehen grundsätzlich den Leistungen der Hilfe zur Pflege vor. Anträge sind bei Ihrer Pflegekasse (angegliedert bei Ihrer Krankenkasse) zu stellen.

Pflegebedürftigkeit

Die Feststellung, ob und in welchem Umfang bei Ihnen Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch Ihre Pflegekasse unter Zuhilfenahme eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Der Sozialhilfeträger ist an die Entscheidung der Pflegekasse gebunden.

Sofern Sie nicht pflegeversichert sind, ermittelt der Sozialhilfeträger selbst (ggf. über Gutachter) den Pflegebedarf.

Pflegebedürftige werden je nach Schwere der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit folgenden fünf Pflegegraden (PG) zugeordnet:

  • PG 1 geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • PG 2 erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • PG 3 schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • PG 4 schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • PG 5 schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Das Gesetz sieht vor, dass nur Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten. Diese umfassen

  • Häusliche Pflege (ambulante Pflege)              
  • Teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege)
  • Kurzzeitpflege
  • einen Entlastungsbetrag
  • Stationäre Dauerpflege

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben jedoch einen Anspruch auf

  • Pflegehilfsmittel
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
  • einen Entlastungsbetrag

Pflegeleistungen

Es gilt der Grundsatz ambulant vor stationär, es sei denn, die ambulante Hilfe ist mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden. Zudem muss die stationäre Leistung zumutbar sein.

Bei der Inanspruchnahme eines Pflegedienstes oder Heimes haben Sie grundsätzlich Wahlfreiheit, sofern eine Vereinbarung mit den Kostenträgern (Pflegekasse/Sozialhilfeträger) besteht.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Das Sozialamt benötigt sämtliche Unterlagen über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Genauere Auskünfte erhalten Sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sozialamtes.

Welche Fristen muss ich beachten?

Hilfe zur Pflege erhalten Sie aber erst dann, wenn dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Insofern ist es wichtig, dass Sie sich unverzüglich mit dem Sozialamt in Verbindung setzen, auch wenn noch keine Entscheidung der Pflegekasse getroffen wurde.

 

Es wird keine Hilfe für die Vergangenheit gewährt!

 

Was sollte ich noch wissen?

Die Sozialhilfe ist regelmäßig eine „nachrangige“ Hilfe, d.h. bevor sie gewährt wird, müssen zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft sein. Das sind in erster Linie die Leistungen Ihrer Pflegekasse.

Daneben müssen Sie grundsätzlich Ihr Einkommen und Vermögen einsetzen.

Zum Einkommen gehören alle Einkünfte - auch die des Ehegatten - in Geld (z.B. Arbeitseinkommen, Renten) oder Geldeswert (z.B. Wohnrecht, freie Unterkunft).

Zum Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen (z.B. Sparvermögen, Haus- und Grundbesitz). Auch verschenktes Vermögen muss ggf. berücksichtigt werden.

Die Vermögensfreigrenze beträgt derzeit 5.000 Euro (bei Ehegatten 10.000 Euro).

Weiterhin werden Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern berücksichtigt, sofern deren jährliches Bruttoeinkommen 100.000 Euro und mehr beträgt. Diese Grenze gilt allerdings aufgrund der gesteigerten Unterhaltspflicht nicht bei Ehegatten untereinander sowie bei Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern.

Sofern Sie in Osnabrück wohnen, ist für Sie das Sozialamt (Fachbereich für Integration, Soziales und Bürgerengagement) der Stadt Osnabrück zuständig.

Sollten Sie ein Pflegeheim außerhalb von Osnabrück wählen, bleibt grundsätzlich das Sozialamt der Stadt Osnabrück weiterhin zuständig, also nicht das Sozialamt am Ort der Pflegeeinrichtung.