Hilfe zur Pflege ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können.

Leistungsbeschreibung


Wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen seiner Pflegekasse erhält und nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt, kann Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Häuslichkeit oder in einem Pflegeheim erhalten.

Voraussetzung

  • Vorliegen eines Pflegegrades

Allgemeine Informationen

Die Hilfe zur Pflege ist eine Leistung der Sozialhilfe und wird geregelt in den §§ 61 bis 66a Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII).

Hierbei werden bei Erfüllung der Voraussetzungen unabhängig vom Alter pflegebedürftige Personen unterstützt, indem die mit der Pflege verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernommen werden.

Pflegebedürftig sind Personen, die aufgrund gesundheitlich bedingter Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit oder ihrer Fähigkeiten der Hilfe anderer bedürfen.

Leistungen der Hilfe zur Pflege können gewährt werden, wenn

  • Sie nicht pflegeversichert sind
  • Ihre Pflegekasse nicht oder nicht ausreichend Leistungen erbringt
  • Ihre Eigenmittel (z.B. Einkommen, Vermögen, Unterhaltsansprüche) nicht ausreichen und somit eine finanzielle Bedürftigkeit vorliegt.

Die Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Sozialgesetzbuch XI (SGB XI - Pflegeversicherung) gehen grundsätzlich den Leistungen der Hilfe zur Pflege vor. Anträge sind bei Ihrer Pflegekasse (angegliedert bei Ihrer Krankenkasse) zu stellen.

Pflegebedürftigkeit

Die Feststellung, ob und in welchem Umfang bei Ihnen Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch Ihre Pflegekasse unter Zuhilfenahme eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Der Sozialhilfeträger ist an die Entscheidung der Pflegekasse gebunden.

Sofern Sie nicht pflegeversichert sind, ermittelt der Sozialhilfeträger selbst (ggf. über Gutachter) den Pflegebedarf.

Pflegebedürftige werden je nach Schwere der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit folgenden fünf Pflegegraden (PG) zugeordnet:

  • PG 1 geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • PG 2 erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • PG 3 schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • PG 4 schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • PG 5 schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Das Gesetz sieht vor, dass nur Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten. Diese umfassen

  • Häusliche Pflege (ambulante Pflege)              
  • Teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege)
  • Kurzzeitpflege
  • einen Entlastungsbetrag
  • Stationäre Dauerpflege

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben jedoch einen Anspruch auf

  • Pflegehilfsmittel
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
  • einen Entlastungsbetrag

Pflegeleistungen

Es gilt der Grundsatz ambulant vor stationär, es sei denn, die ambulante Hilfe ist mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden. Zudem muss die stationäre Leistung zumutbar sein.

Bei der Inanspruchnahme eines Pflegedienstes oder Heimes haben Sie grundsätzlich Wahlfreiheit, sofern eine Vereinbarung mit den Kostenträgern (Pflegekasse/Sozialhilfeträger) besteht.

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Nachweis über das gesamte Einkommen

Das Sozialamt benötigt sämtliche Unterlagen über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Genauere Auskünfte erhalten Sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sozialamtes.

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Hilfe zur Pflege erhalten Sie aber erst dann, wenn dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Insofern ist es wichtig, dass Sie sich unverzüglich mit dem Sozialamt in Verbindung setzen, auch wenn noch keine Entscheidung der Pflegekasse getroffen wurde.

 

Es wird keine Hilfe für die Vergangenheit gewährt!

 

Was sollte ich noch wissen?


Zum 01.01.2017 wurden die bisher geltenden Pflegestufen „0“, 1, 2 und 3 von den fünf neuen Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5 abgelöst. Seitdem dienen Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit von Betroffenen. Diese Änderungen sollen im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) vor allem demenzkranken Älteren die gleichen Pflegeleistungen zusichern wie körperlich Pflegebedürftigen.

Die Sozialhilfe ist regelmäßig eine „nachrangige“ Hilfe, d.h. bevor sie gewährt wird, müssen zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft sein. Das sind in erster Linie die Leistungen Ihrer Pflegekasse.

Daneben müssen Sie grundsätzlich Ihr Einkommen und Vermögen einsetzen.

Zum Einkommen gehören alle Einkünfte - auch die des Ehegatten - in Geld (z.B. Arbeitseinkommen, Renten) oder Geldeswert (z.B. Wohnrecht, freie Unterkunft).

Zum Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen (z.B. Sparvermögen, Haus- und Grundbesitz). Auch verschenktes Vermögen muss ggf. berücksichtigt werden.

Die Vermögensfreigrenze beträgt derzeit 5.000 Euro (bei Ehegatten 10.000 Euro).

Weiterhin werden Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern berücksichtigt, sofern deren jährliches Bruttoeinkommen 100.000 Euro und mehr beträgt. Diese Grenze gilt allerdings aufgrund der gesteigerten Unterhaltspflicht nicht bei Ehegatten untereinander sowie bei Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern.

Sofern Sie in Osnabrück wohnen, ist für Sie das Sozialamt (Fachbereich für Integration, Soziales und Bürgerengagement) der Stadt Osnabrück zuständig.

Sollten Sie ein Pflegeheim außerhalb von Osnabrück wählen, bleibt grundsätzlich das Sozialamt der Stadt Osnabrück weiterhin zuständig, also nicht das Sozialamt am Ort der Pflegeeinrichtung.

 

Amt/Fachbereich


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Kontaktpersonen

  • Fachdienstleitung Herr Mansfeld
  • Frau Birke-Röhr
  • Frau Butke
  • Herr Frese
  • Frau Grammann
  • Frau Kallmeyer
  • Frau Kölling
  • Frau Kuhn
  • Frau Weinert