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Prostitutionsgewerbe


Informationen und Anträge für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes

Leistungsbeschreibung

Die Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. (Erlaubnisvorbehalt). Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf  die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.

  •  § 12 Abs. 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
     Der Betrieb einer Prostitutionsstätte bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann befristet werden. 
     Die Erlaubnis ist auf Antrag zu verlängern, wenn die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.
  •  § 12 Abs. 2 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
     Die Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume erteilt.

 

 Die Erteilung einer Erlaubnis setzt eine Antragstellung voraus:

  • Bei der zuständigen Behörde muss eine Antragstellung unter  Verwendung der vorgeschriebenen Formulare unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen erfolgen.
  • Die eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
  • Gegebenenfalls werden Unterlagen nachgefordert.
  • Gegebenenfalls wird ein Ortstermin vereinbart.
  • Regelmäßig wird ein persönliches Gespräch vereinbart.
  • Beim Vorliegen aller Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt. Die antragstellende Person erhält den Erlaubnisbescheid. Andernfalls ergeht ein Ablehnungsbescheid.

Vor Erlaubniserteilung werden neben den erforderlichen Unterlagen auch die Zuverlässigkeit nach § 14 ProstSchG geprüft. Dazu wird eine Stellungnahme der örtlichen Polizei eingeholt.

Im weiteren Verlauf erfolgt eine Besichtigung des Prostitutionsgewerbes.

  • Geschäftsfähigkeit des Antragstellers. 
    Gemäß §§ 14,15 ProstSchG muss der Antragsteller oder die als Stellvertretung oder Betriebsleitung vorgesehene Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. 
    Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die Person ein in §15 Absatz 1  ProstSchG aufgeführtes Merkmal erfüllt.
  • Betriebskonzept
    Gemäß § 16 Absatz 1 ProstSchG sind im Betriebskonzept die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu beschreiben. § 16 Absatz 2 ProstSchG führt die wesentlichen Aspekte auf, welche im Betriebskonzept darzulegen sind.

Für eine Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz sind nach § 12 Absatz 5 Prostituiertenschutzgesetz dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Das Betriebskonzept,
  2. die weiteren erforderlichen Angaben zum Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen sowie
    • Name, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Person, für die die Erlaubnis beantragt wird oder
    • bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung deren Firma, Anschrift, Nummer des Registerblattes im Handelsregister sowie deren Sitz.

Kostenrahmen: Verwaltungsgebühr EUR 500 – 4.000 Euro ggf. Zustellungsauslagen

Die Kosten werden nach Zeitaufwand berechnet, sie betragen jedoch mindestens 300 €.

Abgabe: 500 - 4000 Euro
Vorkasse: Nein

Abhängig vom Prüfungsaufwand (einige Tage bis wenige Wochen nach Vorlage aller Unterlagen).

Weitere Informationen zum Prostituiertenschutzgesetz auf Deutsch, Bulgarisch, Englisch, Französisch, Polnisch, Russisch, Rumänisch, Spanisch, Thai und Ukrainisch finden Sie beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend).