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Namensänderungen (öffentlich rechtlich)


Änderung des Vor- oder Nachnamens aus wichtigem Grund.

Leistungsbeschreibung

Das Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und - im Grundsatz - abschließend geregelt.

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient lediglich dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter.

Ein Vor- oder Nachname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt.

Typische Fallgruppen sind zum Beispiel Sammelnamen (Meyer, Müller, Schulze), anstößig oder lächerlich klingende Namen, schwer schreib- oder aussprechbare Namen.

Den Antragsvordruck und das Merkblatt finden Sie unter "Dokumente". In der Regel sind neben dem vollständig ausgefüllten Antragsvordruck folgende Unterlagen erforderlich:

  • Pass oder andere Urkunden zur Identitätsfeststellung,
  • Nachweis über den Personenstand, zum Beispiel Geburts- oder Abstammungsurkunde, gegebenenfalls Heiratsurkunde oder beglaubigte Ablichtung aus dem Familienbuch,
  • Unterlagen zum Nachweis des wichtigen Grundes für die Namensänderung,
  • Nachweis über das Einkommen (zum Beispiel Verdienstbescheinigung)
  • Führungszeugnis der Belegart "O" (Aktenzeichen 32-14, Verwendungszweck: X03-Namensänderung, Empfänger: Stadt Osnabrück, Fachbereich Bürger und Ordnung, Namensänderungsbehörde (32-14), Natruper-Tor-Wall 2, 49076 Osnabrück). Das Führungszeugnis können Sie online beim Bundesamt für Justiz beantragen, oder Sie stellen den Antrag persönlich bei der Meldebehörde Ihres Wohnsitzes. 

 

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich bei Ihren Ansprechpartnern.

Vornamensänderung: 30,00 bis 500,00 Euro      

Familiennamensänderung: 30,00 bis 1.500,00 Euro

Die Höhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand, der Bedeutung der Namensänderung für den Antragsteller, sowie nach dessen wirtschaftlichen Verhältnissen.

Sollte der Namensänderungsantrag zurückgenommen werden, beträgt die von Ihnen zu zahlende Verwaltungsgebühr die Hälfte der vorgesehenen Gebühr. Bei Ablehnung Ihres Antrages wird die vorgesehene Gebühr in voller Höhe fällig.

Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NamÄndG)

Änderung Familienamen:  § 3 NamÄndG

Änderung Vornamen: § 11 NamÄngG i.V.m. §§ 1 bis 3, 5 und 9 NamÄndG

Gebühren: §§ 1 Abs. I und IV AllGO i.V.m. Nr. 104 der Anlage AllGO 

FB32

Kontakt

  • Staatsangehörigkeit / Namensänderungen

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeitung Herr Dieckmann
  • Sachbearbeitung Frau Vathauer
  • Sachbearbeitung Frau Kocas
  • Sachbearbeitung Frau Hielscher