Anmeldung einer Geburt


Anmeldung einer Geburt beim Standesamt

Leistungsbeschreibung


Sie haben ein Baby bekommen? Herzlichen Glückwünsch! 

Die standesamtliche Anmeldung der Geburt erfolgt bei unserem Standesamt, wenn Ihr Kind in Osnabrück geboren wurde.

Die Formulare für die Erklärung zur Namensführung, das SEPA-Lastschriftmandat und den Fragebogen für statistische Zwecke erhalten Sie bei der Geburt im Krankenhaus. Lesen Sie sich das Hinweisblatt in Ruhe durch, hier werden Ihnen alle Schritte genau erläutert. Vielen Dank!

Unterlagen zur Anmeldung einer Geburt können entweder postalisch oder online über den Antrag "Anmeldung einer Geburt" eingereicht werden.

Sofern Sie den Online-Antrag nutzen, müssen am Ende der Antragstellung folgende Unterlagen als Kopie hochgeladen werden:

  • Hebammenzettel
  • Personalausweis oder Reisepass der Mutter (Vorder- und Rückseite)
  • Formular A - Erklärung der Eltern zur Namensführung des Kindes (zu unterschreiben; das Formular A lässt sich aus dem Online-Antrag heraus herunterladen).

Im Einzelfall können Originale Unterlagen durch das Standesamt bei Ihnen angefordert werden.

Bitte beachten Sie, dass bei schriftlicher Anmeldung einer Geburt einige Dokumente:

  • Geburtsbescheinigung der Hebamme
  • Erklärung der Eltern zur Namensführung des Kindes
  • SEPA-Lastschriftmandat
  • Fragebogen für statistische Zwecke

dem Standesamt im Original vorgelegt werden müssen, Ihre Ausweise und Urkunden reichen Sie bitte in Kopie ein (vgl. Hinweisblatt aus dem Krankenhaus).

Unterlagen per Mail oder über das Kontaktformular können nicht berücksichtigt werden.

Sofern Sie Fragen rund um die Anmeldung einer Geburt haben, verwenden Sie gerne das nebenstehende Kontaktformular.

Die Geburtsurkunde wird Ihnen zugeschickt.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Geburtsbescheinigung des Arztes beziehungsweise der Hebamme, die bei der Geburt zugegen waren.
  • Schriftliche Erklärung über die Bestimmung des Vornamen beziehungsweise der Vornamen.
  • Geburtsurkunde der Eltern.
  • Personalausweis oder Reisepass.
  • Bei verheirateten Elternteilen: Eheurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister. Bei ausländischen Staatsangehörigen: Heiratsurkunde im Original mit Übersetzung.
  • Bei geschiedenen Elternteilen: Eheurkunde mit Scheidungsvermerk. Bei ausländischen Staatsangehörigen: Heiratsurkunde mit Scheidungsvermerk im Original mit Übersetzung oder zusätzlich rechtskräftiges Scheidungsurteil im Original mit Übersetzung.
  • Bei ledigen Elternteilen: Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch. Bei ausländischen Staatsangehörigen: Geburtsurkunde im Original mit Übersetzung.
  • Bei verwitweten Personen: Eheurkunde mit Vermerk über den Tod des Ehegatten. 

Welche Gebühren fallen an?


Der eigentliche Beurkundungsvorgang ist kostenlos. Auf Wunsch werden folgende Urkunden aushändigt:

Je eine kostenlose Geburtsurkunde für die Mutterschaftshilfe, sowie für Kindergeld und Elterngeld.

Geburtsurkunde: 15,00 €, jede weitere Urkunde: 7,50 €, Internationale Geburtsurkunde: 15,00 €.

Nachbeurkundung Geburt: 70,00 Euro

Zurückstellung Geburtsbeurkundung: 15,00 Euro

Welche Fristen muss ich beachten?


Die Anmeldung der Geburt muss innerhalb einer Woche nach der Geburt durch einen sorgeberechtigten Elternteil vorgenommen werden. Zur Anmeldung der Geburt ist auch jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder aus eigenem Wissen darüber unterrichtet ist, verpflichtet.

Was sollte ich noch wissen?


Der Familienname des Kindes ergibt sich aus dem Ehenamen der Eltern. Bei getrennter Namensführung wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner im Standesamt.

Für ausländische Kinder gilt das Heimatrecht.

Für Anerkennungen der Vaterschaft (bei nicht miteinander verheirateten Eltern) bedarf es der vorherigen Terminabsprache (gegebenenfalls mit Dolmetscher). Die Vorlage der Personalausweise beziehungsweise Reisepässe und der Geburtsurkunden der Eltern ist erforderlich.

Informationen zur Vornamensgebung

Wie soll mein Kind heißen?

Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach Vornamen sind.

Ausländische Staatsangehörige sollten auf die Zulässigkeit der Vornamensbestimmung achten. Auskunft darüber geben die jeweiligen Botschaften und Konsulate.

Der Familienname des Kindes ergibt sich aus dem Ehenamen der Eltern. Bei getrennter Namensführung erteilen Ihnen Ihre Ansprechpartnerinnen im Standesamt nähere Auskünfte.

Informationen zur Namensführung der Kinder

Welchen Namen führen die gemeinsamen Kinder miteinander verheirateter oder nicht miteinander verheirateter Eltern?
Nähere Informationen zur Namensführung der Kinder finden Sie auf der rechten Seite unter Dokumente.

Welche Unterlagen werden hierfür benötigt?

Die vorzulegenden Unterlagen sind je nach Einzelfall unterschiedlich. Bitte wenden Sie sich an Ihre Ansprechpartnerinnen im Standesamt.

Amt/Fachbereich


FB32

Kontakt

  • Standesamt

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeitung Frau Koch
  • Sachbearbeitung Frau Westermann

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