Beurkundung
Sind Elternteile bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, bedarf die Anerkennung der Vaterschaft und die Erklärung der gemeinsamen Sorge einer urkundlichen Feststellung. Diese Beurkundungen können Sie vor- und nachgeburtlich kostenlos bei der Beistandschaft durchführen lassen. Weiterhin können Sie hier auch die Unterhaltspflicht gegenüber Ihrem Kind kostenlos urkundlich anerkennen.
Leistungsbeschreibung
Vater eines Kindes ist rechtlich gesehen der Mann,
- der zum Zeitpunkt der Geburt mit dessen Mutter verheiratet ist,
- oder, wenn die Mutter nicht verheiratet ist, der Mann
- der die Vaterschaft anerkannt hat oder
- dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
Für die Anerkennung der Vaterschaft ist eine bestimmte Form (öffentlich beurkundet) vorgeschrieben. Die Vaterschaft kann schon vor der Geburt anerkannt werden. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Auch für die Zustimmung ist die öffentlich beurkundete Form vorgeschrieben.
Ob die Eltern Ihre Erklärungen am gleichen Tag oder zu verschiedenen Terminen abgeben möchten, können sie selbst entscheiden.
Liegen die Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zur Anerkennung schon vor der Beurkundung der Geburt durch das Standesamt vor, wird der Vater wie bei verheirateten Eltern von Anfang an mit im Geburtenbuch eingetragen. Bei einer späteren Anerkennung wird das Geburtenbuch nachträglich ergänzt.
Die Vaterschaftsanerkennung kann nur dann wirksam werden,
- wenn die Mutter nicht verheiratet ist oder
- wenn die Mutter noch verheiratet ist, aber bei der Geburt des Kindes bereits ein Scheidungsverfahren bei Gericht eingereicht ist. In diesem Fall muss auch der bisherige Ehemann der Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen Mann in einer öffentlichen Urkunde zustimmen.
Nähere Informationen zu diesem komplizierten Thema erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Sind Elternteile bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet, muss die Vaterschaft urkundlich anerkannt werden, damit der Vater rechtlich als Vater feststeht. Es besteht außerdem von Gesetzes wegen zunächst das alleinige Sorgerecht der Kindesmutter. Die Eltern können aber eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben und sich so das Sorgerecht teilen.
Leben Elternteile getrennt, ist der Elternteil, welcher das Kind nicht hauptsächlich betreut, dem Kind zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Ist die Höhe dieser Verpflichtung berechnet, kann diese urkundlich anerkannt werden
Wichtiger Hinweis
Möchten Sie die Vaterschaft und/oder die gemeinsame Sorgeerklärung oder eine Unterhaltsfestsetzung/ Unterhaltsänderung beurkunden lassen, vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch mit Ihrer zuständigen Urkundsperson oder über das Online-Angebot „Online-Termin beantragen“ an der rechten Seite einen Termin.
Auskünfte und Bescheinigungen über das alleinige Sorgerecht erhalten Sie ebenfalls bei Ihrer Ansprechperson oder über das Online-Angebot „Bescheinigung über Alleinsorge beantragen“ an der rechten Seite.
Die Zuständigkeit richtet sich für alle Dienstleistungen der Beistandschaft nach dem Familienamen des Kindes. Steht der Name des Kindes noch nicht fest, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Familiennamen der Mutter. Ihre Ansprechpartner finden Sie unten auf der Seite.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- Die Vorlage einer Geburtsurkunde oder eines Auszugs aus dem Familienbuch kann in Einzelfällen hilfreich sein.
Für die Beurkundung der Vaterschaft oder der gemeinsamen Sorge bringen Sie zu dem vereinbarten Termin bitte folgende Unterlagen mit:
- einen gültigen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, Duldung) und
- die Geburtsbescheinigung der Klinik oder die aktuelle Geburtsurkunde des Kindes beziehungsweise bei einer vorgeburtlichen Beurkundung den Mutterpass
Sollte eine Vaterschaftsanerkennung bereits erfolgt sein und nur die gemeinsame Sorge beurkundet werden, bringen Sie bitte zusätzlich auch die Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung mit.
Für die Beurkundung einer Unterhaltsfestsetzung (Erstfestsetzung) oder einer Unterhaltsänderung (Titeländerung) bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen mit:
- den schriftlichen Nachweis über die Höhe des festzusetzenden Unterhaltes, ausgestellt zum Beispiel durch den anderen Elternteil, einen Rechtsanwalt, durch den Beistand des Kindes oder durch eine andere Behörde und
- den bereits bestehenden Unterhaltstitel, zum Beispiel in Form einer Jugendamtsurkunde, eines gerichtlichen Beschlusses oder Ähnliches
Gerne können Sie die vorgenannten Unterlagen vorab bereits über das Online-Angebot „Unterlagen Beurkundungstermin senden“ an der rechten Seite übermitteln, sodass die Urkunden zum Termin bereits erstellt werden können. Hierdurch verkürzt sich Ihr Termin im Stadthaus entsprechend.
Welche Gebühren fallen an?
Die Beurkundung durch einen Notar ist kostenpflichtig.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Dokumente
Was sollte ich noch wissen?
Urkunden können auch bei den Amtsgerichten und Notaren aufgenommen werden.
Weitere Informationen rund um das Thema Vaterschaftsanerkennung, Sorgerecht und Unterhaltsfestsetzung/Unterhaltsabänderung finden Sie unter „Dokumente“ an der rechten Seite.
Die Zuständigkeit richtet sich für alle Dienstleistungen nach dem Familienamen des Kindes. Steht der Name des Kindes noch nicht fest, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Familiennamen der Mutter.
Buchstabenaufteilung:
A, H, O, X: 0541 323 2249
B, C: 0541 323 2442
D, E, N, Z: 0541 323 4182
F, R, We: 0541 323 3581
G, Q, T, U, V: 0541 323 3664
I, L (ohne Le), W (ohne We): 0541 323 4220
J, K: 0541 323 3697
Le, St: 0541 323 4217
M, P, Y: 0541 323 3289
S (ohne St): 0541 323 2432
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