Beurkundung
Sind Elternteile bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, bedarf die Anerkennung der Vaterschaft und die Erklärung der gemeinsamen Sorge einer urkundlichen Feststellung. Diese Beurkundungen können Sie vor- und nachgeburtlich kostenlos bei der Beistandschaft durchführen lassen. Weiterhin können Sie hier auch die Unterhaltspflicht gegenüber Ihrem Kind kostenlos urkundlich anerkennen.
Leistungsbeschreibung
Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet, ist der Ehemann der Mutter automatisch der rechtliche Vater des Kindes, sofern keine wirksame Anerkennung eines anderen Mannes, der leiblicher Vater ist, vorliegt. Aus der rechtlichen Vaterschaft leitet sich eine Vielzahl von Rechten und Pflichten ab.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist notwendig, wenn Sie bei der Geburt des Kindes nicht mit der Mutter verheiratet sind.
Die Mutter und das Kind müssen der Vaterschaftsanerkennung zustimmen, damit sie wirksam wird.
Ihre Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft müssen Sie öffentlich beurkunden lassen. Das gilt auch für die Zustimmung der Mutter und des Kindes. Die Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter beinhaltet die Zustimmung des Kindes, sofern dieses das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Beurkundung ist insbesondere möglich in folgenden Einrichtungen:
- Standesamt
- Jugendamt
- Notarin/Notar
Wenn dem Kind (noch) kein anderer Mann als Vater zugeordnet ist, ist es für die Wirksamkeit der Anerkennung nicht von Bedeutung, ob das Kind leiblich vom anerkennenden Mann abstammt. Sind Sie nicht der leibliche Vater des Kindes, kann Ihre durch Anerkennung begründete Vaterschaft jedoch im Wege der Anfechtung beseitigt werden.
Wenn das Kind bereits einem anderen Mann als Vater zugeordnet ist, sind die Zustimmung dieses Mannes und die leibliche Abstammung des Kindes vom Anerkennenden zusätzliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anerkennung. Für die Eintragung der Vaterschaft im Geburtenregister ist dem Standesamt in diesen Fällen das Ergebnis einer genetischen Abstammungsuntersuchung vorzulegen.
Sind Elternteile bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet, muss die Vaterschaft urkundlich anerkannt werden, damit der Vater rechtlich als Vater feststeht. Es besteht außerdem von Gesetzes wegen zunächst das alleinige Sorgerecht der Kindesmutter. Die Eltern können aber eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben und sich so das Sorgerecht teilen.
Leben Elternteile getrennt, ist der Elternteil, welcher das Kind nicht hauptsächlich betreut, dem Kind zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Ist die Höhe dieser Verpflichtung berechnet, kann diese urkundlich anerkannt werden
Wichtiger Hinweis
Möchten Sie die Vaterschaft und/oder die gemeinsame Sorgeerklärung oder eine Unterhaltsfestsetzung/ Unterhaltsänderung beurkunden lassen, vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch mit Ihrer zuständigen Urkundsperson oder über das Online-Angebot „Online-Termin beantragen“ an der rechten Seite einen Termin.
Auskünfte und Bescheinigungen über das alleinige Sorgerecht erhalten Sie ebenfalls bei Ihrer Ansprechperson oder über das Online-Angebot „Bescheinigung über Alleinsorge beantragen“ an der rechten Seite.
Die Zuständigkeit richtet sich für alle Dienstleistungen der Beistandschaft nach dem Familienamen des Kindes. Steht der Name des Kindes noch nicht fest, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Familiennamen der Mutter. Ihre Ansprechpartner finden Sie unten auf der Seite.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Beurkundung der Vaterschaft oder der gemeinsamen Sorge bringen Sie zu dem vereinbarten Termin bitte folgende Unterlagen mit:
- einen gültigen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, Duldung) und
- die Geburtsbescheinigung der Klinik oder die aktuelle Geburtsurkunde des Kindes beziehungsweise bei einer vorgeburtlichen Beurkundung den Mutterpass
Sollte eine Vaterschaftsanerkennung bereits erfolgt sein und nur die gemeinsame Sorge beurkundet werden, bringen Sie bitte zusätzlich auch die Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung mit.
Für die Beurkundung einer Unterhaltsfestsetzung (Erstfestsetzung) oder einer Unterhaltsänderung (Titeländerung) bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen mit:
- den schriftlichen Nachweis über die Höhe des festzusetzenden Unterhaltes, ausgestellt zum Beispiel durch den anderen Elternteil, einen Rechtsanwalt, durch den Beistand des Kindes oder durch eine andere Behörde und
- den bereits bestehenden Unterhaltstitel, zum Beispiel in Form einer Jugendamtsurkunde, eines gerichtlichen Beschlusses oder Ähnliches
Gerne können Sie die vorgenannten Unterlagen vorab bereits über das Online-Angebot „Unterlagen Beurkundungstermin senden“ an der rechten Seite übermitteln, sodass die Urkunden zum Termin bereits erstellt werden können. Hierdurch verkürzt sich Ihr Termin im Stadthaus entsprechend.
Bearbeitungsdauer
- Einzelfallabhängig
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen rund um das Thema Vaterschaftsanerkennung, Sorgerecht und Unterhaltsfestsetzung/Unterhaltsabänderung finden Sie unter „Dokumente“ an der rechten Seite.
Die Zuständigkeit richtet sich für alle Dienstleistungen nach dem Familienamen des Kindes. Steht der Name des Kindes noch nicht fest, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Familiennamen der Mutter.
Buchstabenaufteilung:
A, H, O, X: 0541 323 2249
B, C: 0541 323 2442
D, E, N, Z: 0541 323 4182
F, R, We: 0541 323 3581
G, Q, T, U, V: 0541 323 3664
I, L (ohne Le), W (ohne We): 0541 323 4220
J, K: 0541 323 3697
Le, St: 0541 323 4217
M, P, Y: 0541 323 3289
S (ohne St): 0541 323 2432
Amt/Fachbereich
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