Beurkundung


Sind Elternteile bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, bedarf die Anerkennung der Vaterschaft und die Erklärung der gemeinsamen Sorge einer urkundlichen Feststellung. Diese Beurkundungen können Sie vor- und nachgeburtlich kostenlos bei der Beistandschaft durchführen lassen. Weiterhin können Sie hier auch die Unterhaltspflicht gegenüber Ihrem Kind kostenlos urkundlich anerkennen.

Leistungsbeschreibung


Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.

Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.

Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

Sind Elternteile bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet, muss die Vaterschaft urkundlich anerkannt werden, damit der Vater rechtlich als Vater feststeht. Es besteht außerdem von Gesetzes wegen zunächst das alleinige Sorgerecht der Kindesmutter. Die Eltern können aber eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben und sich so das Sorgerecht teilen.

Leben Elternteile getrennt, ist der Elternteil, welcher das Kind nicht hauptsächlich betreut, dem Kind zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Ist die Höhe dieser Verpflichtung berechnet, kann diese urkundlich anerkannt werden

Wichtiger Hinweis

Möchten Sie die Vaterschaft und/oder die gemeinsame Sorgeerklärung oder eine Unterhaltsfestsetzung/ Unterhaltsänderung beurkunden lassen, vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch mit Ihrer zuständigen Urkundsperson oder über das Online-Angebot „Online-Termin beantragen“ an der rechten Seite einen Termin.

Auskünfte und Bescheinigungen über das alleinige Sorgerecht erhalten Sie ebenfalls bei Ihrer Ansprechperson oder über das Online-Angebot „Bescheinigung über Alleinsorge beantragen“ an der rechten Seite.

Die Zuständigkeit richtet sich für alle Dienstleistungen der Beistandschaft nach dem Familienamen des Kindes. Steht der Name des Kindes noch nicht fest, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Familiennamen der Mutter. Ihre Ansprechpartner finden Sie unten auf der Seite.

Verfahrensablauf


Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.

  • Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
  • Der Standesbeamte/ Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
  • Insbesondere geprüft:
  • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
  • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
  • Etwaige frühere Statusfeststellungen
  • Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
  • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

Zuständige Stelle


Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Voraussetzungen


  • Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
  • Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
  • Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
  • Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
  • Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
  • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
  • Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
  • Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
  • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
  • Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
  • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
  • Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
  • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
  • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, IdKarte)

Für die Beurkundung der Vaterschaft oder der gemeinsamen Sorge bringen Sie zu dem vereinbarten Termin bitte folgende Unterlagen mit:

  • einen gültigen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, Duldung) und
  • die Geburtsbescheinigung der Klinik oder die aktuelle Geburtsurkunde des Kindes beziehungsweise bei einer vorgeburtlichen Beurkundung den Mutterpass

Sollte eine Vaterschaftsanerkennung bereits erfolgt sein und nur die gemeinsame Sorge beurkundet werden, bringen Sie bitte zusätzlich auch die Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung mit.

Für die Beurkundung einer Unterhaltsfestsetzung (Erstfestsetzung) oder einer Unterhaltsänderung (Titeländerung) bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen mit:

  • den schriftlichen Nachweis über die Höhe des festzusetzenden Unterhaltes, ausgestellt zum Beispiel durch den anderen Elternteil, einen Rechtsanwalt, durch den Beistand des Kindes oder durch eine andere Behörde und
  • den bereits bestehenden Unterhaltstitel, zum Beispiel in Form einer Jugendamtsurkunde, eines gerichtlichen Beschlusses oder Ähnliches

Gerne können Sie die vorgenannten Unterlagen vorab bereits über das Online-Angebot „Unterlagen Beurkundungstermin senden“ an der rechten Seite übermitteln, sodass die Urkunden zum Termin bereits erstellt werden können. Hierdurch verkürzt sich Ihr Termin im Stadthaus entsprechend.

Welche Gebühren fallen an?


Gebühr: kostenfrei
Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärungen beim Standesamt

Welche Fristen muss ich beachten?


  • Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

Bearbeitungsdauer


  • Einzelfallabhängig

Rechtsgrundlage


  • § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
  • §1594 bis §1598 BGB , § 1599 BGB

Rechtsbehelf


Lehnt das Standesamt die Beurkundung der Anerkennungserklärung ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, Ihnen die Bescheinigung auszustellen. 

Anträge / Formulare


beim Standesamt

Was sollte ich noch wissen?


Weitere Informationen rund um das Thema Vaterschaftsanerkennung, Sorgerecht und Unterhaltsfestsetzung/Unterhaltsabänderung finden Sie unter „Dokumente“ an der rechten Seite.

Die Zuständigkeit richtet sich für alle Dienstleistungen nach dem Familienamen des Kindes. Steht der Name des Kindes noch nicht fest, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Familiennamen der Mutter.

Buchstabenaufteilung:

A, H, O, X: 0541 323 2249

B, C: 0541 323 2442

D, E, N, Z: 0541 323 4182

F, R, We: 0541 323 3581

G, Q, T, U, V: 0541 323 3664

I, L (ohne Le), W (ohne We): 0541 323 4220

J, K: 0541 323 3697

Le, St: 0541 323 4217

M, P, Y: 0541 323 3289

S (ohne St): 0541 323 2432

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Kontakt

  • Beistandschaft

Kontaktpersonen


  • Teamleitung Frau Dr. Griesewelle
  • stellv. Teamleiter Frau Böseler
  • Frau Dannehl
  • Frau Gröpper
  • Frau Hatke
  • Frau Hartz
  • Herr Reit
  • Frau Schleiger
  • Frau Schröder
  • Frau Volkmer