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Sind Elternteile bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, bedarf die Anerkennung der Vaterschaft und die Erklärung der gemeinsamen Sorge einer urkundlichen Feststellung. Diese Beurkundungen können Sie vor- und nachgeburtlich kostenlos bei der Beistandschaft durchführen lassen. Weiterhin können Sie hier auch die Unterhaltspflicht gegenüber Ihrem Kind kostenlos urkundlich anerkennen.

Leistungsbeschreibung

Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.

Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.

Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

Sind Elternteile bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet, muss die Vaterschaft urkundlich anerkannt werden, damit der Vater rechtlich als Vater feststeht. Es besteht außerdem von Gesetzes wegen zunächst das alleinige Sorgerecht der Kindesmutter. Die Eltern können aber eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben und sich so das Sorgerecht teilen.

Leben Elternteile getrennt, ist der Elternteil, welcher das Kind nicht hauptsächlich betreut, dem Kind zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Ist die Höhe dieser Verpflichtung berechnet, kann diese urkundlich anerkannt werden

Wichtiger Hinweis

Möchten Sie die Vaterschaft und/oder die gemeinsame Sorgeerklärung oder eine Unterhaltsfestsetzung/ Unterhaltsänderung beurkunden lassen, vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch mit Ihrer zuständigen Urkundsperson oder über das Online-Angebot „Online-Termin beantragen“ an der rechten Seite einen Termin.

Auskünfte und Bescheinigungen über das alleinige Sorgerecht erhalten Sie ebenfalls bei Ihrer Ansprechperson oder über das Online-Angebot „Bescheinigung über Alleinsorge beantragen“ an der rechten Seite.

Die Zuständigkeit richtet sich für alle Dienstleistungen der Beistandschaft nach dem Familienamen des Kindes. Steht der Name des Kindes noch nicht fest, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Familiennamen der Mutter. Ihre Ansprechpartner finden Sie unten auf der Seite.

  • Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, IdKarte)

Für die Beurkundung der Vaterschaft oder der gemeinsamen Sorge bringen Sie zu dem vereinbarten Termin bitte folgende Unterlagen mit:

  • einen gültigen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, Duldung) und
  • die Geburtsbescheinigung der Klinik oder die aktuelle Geburtsurkunde des Kindes beziehungsweise bei einer vorgeburtlichen Beurkundung den Mutterpass

Sollte eine Vaterschaftsanerkennung bereits erfolgt sein und nur die gemeinsame Sorge beurkundet werden, bringen Sie bitte zusätzlich auch die Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung mit.

Für die Beurkundung einer Unterhaltsfestsetzung (Erstfestsetzung) oder einer Unterhaltsänderung (Titeländerung) bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen mit:

  • den schriftlichen Nachweis über die Höhe des festzusetzenden Unterhaltes, ausgestellt zum Beispiel durch den anderen Elternteil, einen Rechtsanwalt, durch den Beistand des Kindes oder durch eine andere Behörde und
  • den bereits bestehenden Unterhaltstitel, zum Beispiel in Form einer Jugendamtsurkunde, eines gerichtlichen Beschlusses oder Ähnliches

Gerne können Sie die vorgenannten Unterlagen vorab bereits über das Online-Angebot „Unterlagen Beurkundungstermin senden“ an der rechten Seite übermitteln, sodass die Urkunden zum Termin bereits erstellt werden können. Hierdurch verkürzt sich Ihr Termin im Stadthaus entsprechend.

  • Einzelfallabhängig

Weitere Informationen rund um das Thema Vaterschaftsanerkennung, Sorgerecht und Unterhaltsfestsetzung/Unterhaltsabänderung finden Sie unter „Dokumente“ an der rechten Seite.

Die Zuständigkeit richtet sich für alle Dienstleistungen nach dem Familienamen des Kindes. Steht der Name des Kindes noch nicht fest, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Familiennamen der Mutter.

Buchstabenaufteilung:

A, H, O, X: 0541 323 2249

B, C: 0541 323 2442

D, E, N, Z: 0541 323 4182

F, R, We: 0541 323 3581

G, Q, T, U, V: 0541 323 3664

I, L (ohne Le), W (ohne We): 0541 323 4220

J, K: 0541 323 3697

Le, St: 0541 323 4217

M, P, Y: 0541 323 3289

S (ohne St): 0541 323 2432

Kontakt

  • Beistandschaft

Kontaktpersonen


  • Teamleitung Frau Dr. Griesewelle
  • stellv. Teamleiter Frau Böseler
  • Frau Dannehl
  • Frau Gröpper
  • Frau Hatke
  • Frau Hartz
  • Herr Reit
  • Frau Schleiger
  • Frau Schröder
  • Frau Volkmer