Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss
Textblöcke ein-/ausklappenDer Unterhaltsvorschuss ist eine Hilfe für allein Erziehende, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlt.
Leistungsbeschreibung
Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung für Kinder, die von einem Elternteil allein erzogen werden, in Deutschland leben bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort haben und von dem anderen Elternteil Unterhalt nicht, nur teilweise oder unregelmäßig erhalten.
Bei ausländischen Kindern, die nicht EU-Angehörige sind, ist die Zahlung von Unterhaltsvorschuss vom ausländerrechtlichen Status abhängig.
Seit dem 1. Juli 2017 wurde die Bezugsdauer von Unterhaltsvorschuss insofern ausgedehnt, als dass nunmehr Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit der Kinder gezahlt werden kann.
Die Höhe der Unterhaltsleistung basiert auf dem in § 1612 a BGB geregelten Mindestunterhalt. Nach Abzug des hälftigen Erstkindergeldes ergeben sich folgende Leistungsbeträge:
- 1. Altersstufe: 0 bis 5 Jahre: 230 Euro (ab 1. Januar 2024)
- 2. Altersstufe: 6 bis 11 Jahre: 301 Euro (ab 1. Januar 2024)
- 3. Altersstufe: 12 bis 17 Jahre: 395 Euro (ab 1. Januar 2024)
Verfahrensablauf
- Antragstellung
- Prüfung der Zuständigkeit und des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale
- Bewilligung oder Ablehnung - 3a. Bei beabsichtigter Ablehnung Anhörung vor der Ablehnung
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:
- Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
- Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Der Elternteil ist alleinerziehend (zum Beispiel auch verwitwet).
- Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
- Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist ledig, verwitwet oder geschieden oder lebt von seinem Ehegatten dauernd getrennt.
- Der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zahlt keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt bzw. das Kind erhält nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine ausreichenden Waisenbezüge.
Kinder ab vollendetem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben ebenfalls unter den oben angegebenen Voraussetzungen einen Anspruch, wenn
- das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
- der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis
- Geburtsurkunde des Kindes
- Meldebestätigung
- Unterhaltstitel (sofern vorhanden)
- Scheidungsurteil (sofern vorhanden)
- Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
- Nachweise über Halbwaisenrente oder Unterhaltszahlungen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Unterhaltsvorschuss wird grundsätzlich ab dem 1. des Monats der Antragstellung gewährt.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen und ab Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen unterschiedlich.
Dokumente
Was sollte ich noch wissen?
- Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 Jahren und der Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
- Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.
Amt/Fachbereich
FB51
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