Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss ist eine Hilfe für allein Erziehende, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlt.
Worum geht es?
Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung für Kinder, die von einem Elternteil allein erzogen werden, in Deutschland leben bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort haben und von dem anderen Elternteil Unterhalt nicht, nur teilweise oder unregelmäßig erhalten.
Bei ausländischen Kindern, die nicht EU-Angehörige sind, ist die Zahlung von Unterhaltsvorschuss vom ausländerrechtlichen Status abhängig.
Seit dem 1. Juli 2017 wurde die Bezugsdauer von Unterhaltsvorschuss insofern ausgedehnt, als dass nunmehr Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit der Kinder gezahlt werden kann.
Was wird vorausgesetzt?
- Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist ledig, verwitwet oder geschieden oder lebt von seinem Ehegatten dauernd getrennt.
- Der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zahlt keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt bzw. das Kind erhält nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine ausreichenden Waisenbezüge.
Kinder ab vollendetem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben ebenfalls unter den oben angegebenen Voraussetzungen einen Anspruch, wenn
- das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
- der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis
- Geburtsurkunde des Kindes
- Meldebestätigung
- Unterhaltstitel (sofern vorhanden)
- Scheidungsurteil (sofern vorhanden)
- Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
- Nachweise über Halbwaisenrente oder Unterhaltszahlungen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Unterhaltsvorschuss wird grundsätzlich ab dem 1. des Monats der Antragstellung gewährt.
An wen muss ich mich wenden?
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