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Übermittlungssperren im Melderegister


Die Stadtverwaltung Osnabrück weist darauf hin, dass Sie gemäß § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit haben, den regelmäßig oder auf Anfrage durchzuführenden Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen.

Leistungsbeschreibung

Nach dem Meldegesetz kann der Weitergabe persönlicher Daten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen bei der zuständigen Stelle widersprochen werden. Die Übermittlungssperre gilt für:

  • Träger von Wahlvorschlägen (Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber) im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen
  • Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen
  • Adressbuchverlage
  • Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige
  • das Bundesamt für das Personalmanagement in der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Übersendung von Informationsmaterial.

Der Antrag kann formlos gestellt werden.

Die Einrichtung einer Übermittlungssperre ist kostenlos.

Es sind keine Fristen zu beachten.

Es wird darauf hingewiesen, dass Sie das Recht haben, Ihre Daten im Rahmen der vorgenannten Vorschriften (Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes) sperren zu lassen bzw. der Weitergabe zu widersprechen.