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Ausnahmen/Befreiungen der Baumschutzsatzung


Hier können Sie ab dem 28.03.2026 eine Ausnahme bzw. Befreiung von der Baumschutzsatzung beantragen.

Leistungsbeschreibung

Der Rat der Stadt Osnabrück hat am 17.03.2026 den Beschluss einer Satzung zum Schutz, zum Erhalt, zur Pflege und zur Entwicklung des Baumbestandes in der Stadt Osnabrück (Baumschutzsatzung) gefasst.

Wirksam wird die Satzung am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt, also am 28.03.2026.

Ab dann können Sie über diese Seite einen Antrag auf Ausnahme/Befreiung der Baumschutzsatzung stellen. 

 

  1. Geltungsbereich überprüfen: Überprüfen Sie zunächst, ob sich Ihr Grundstück im Geltungsbereich der Satzung befindet. Die Karte können Sie 

    hier

    aufrufen. Andernsfalls finden Sie ein pdf-Dokument unter "Dokumente".
  2. Stammumfang überprüfen: Messen Sie den Stammumfang Ihres Baumes. Beträgt der Stammumfang mind. 100 cm (bei Eiben mind. 60 cm), müssen Sie einen Antrag stellen.
  3. Antrag stellen: Nutzen Sie zur Antragstellung das Online-Formular „Antrag auf eine Ausnahme/Befreiung gemäß § 6 der Baumschutzsatzung“ hier im ServicePortal. Das Formular führt Sie durch alle notwendigen Schritte. Fügen Sie dem Antrag unbedingt einen Bestandsplan sowie Fotos der betroffenen Bäume und der Umgebung bei. Falls erforderlich, legen Sie Vollmachten oder weitere Nachweise bei.
  4. Prüfung durch die Behörde: Die Untere Naturschutzbehörde prüft den Antrag. Hierzu kann das Betreten des betroffenen Grundstücks notwendig werden, um den Zustand vor Ort zu bewerten.
  5. Entscheidung: Die Behörde entscheidet je nach Einzelfall, ob eine Ausnahme oder Befreiung der Baumschutzsatzung erteilt wird.

Alternativ können Sie ein ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular per Post an die Untere Naturschutzbehörde, Postfach 44 60 oder Hannoversche Straße 6-8, 49084 Osnabrück senden. Ein entsprechendes Formular finden Sie unter "Dokumente".

Für die Prüfung des Antrages und die Gewährung bzw. Ablehnung einer Ausnahme/Befreiung fallen Verwaltungsgebühren auf Grundlage der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO) an. 

§ 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. § 22 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG).

Verfahren bei Baumaßnahmen

Sollte Ihr Vorhaben im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme stehen, bei dem geschützte Bäume der Satzung entfernt, beschädigt oder beeinträchtigt werden, müssen ein Bauantrag sowie ein Antrag auf Ausnahme/Befreiung von der Baumschutzsatzung gestellt werden. Der Bauantrag ist bei der Bauordnung auf der Digitalen Bauplattform zu stellen, der Antrag auf Ausnahme/Befreiung der Baumschutzsatzung bei der Unteren Naturschutzbehörde.

Festgesetzte Bäume im Bebauungsplan

Für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten oder zu pflanzen sind, gilt die Baumschutzsatzung nicht. Hier ist nach dem üblichen Verfahren eine Befreiung vom Bebauungsplan erforderlich. Diese Beantragung erfolgt über die Bauordnung auf der Digitalen Bauplattform. Geschützte Bäume im Bebauungsplan können hier eigenständig überprüft werden.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Verpflichtung der Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, Bäume und Hecken in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, von einer Baumschutzsatzung unberührt bleibt.

Die Baumschutzsatzung ist vorrangig zum Nachbarrechtsgesetz zu behandeln.

Der Artenschutz nach §§ 39 und 44 Bundesnaturschutzgesetz ist stets zu beachten! Bitte berücksichtigen Sie, dass eine Genehmigung für eine Baumfällung oder -veränderung keinerlei eventuell nach Artenschutzrecht erforderlichen Ausnahmen oder Befreiungen ersetzt. Weitere Informationen: Artenschutz in Osnabrück

 

Stadtbäume und Wälder – Stadt Osnabrück

Stadtbaumpate – Stadt Osnabrück