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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung


Sie besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit, haben aber einen deutschen Elternteil, von dem Sie bei Ihrer Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit ableiten konnten.

Leistungsbeschreibung

Seit dem 20.08.2021 können Personen, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (nach dem 23.05.1949) geboren wurden, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben. Dies gilt für Personen, die aufgrund früher geltender geschlechterdiskriminierender Vorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit entweder nicht durch Geburt erwerben konnten oder ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben. (§ 5 Staatsangehörigkeitsgesetzt - StAG)

Eine Beratung vor Antragstellung ist telefonisch unter 0541-323-4650 zu den unten aufgeführten Sprechzeiten wünschenswert.

Ihre Ansprechpartner/innen für Einbürgerungen und Namensänderungen:

Staatsangehörigkeit/Namensänderungen   

Adresse:

Staatsangehörigkeitsbehörde
Stadthaus 1
Natruper-Tor-Wall 2
49076 Osnabrück

E-Mail:                                einbuergerung@osnabrueck.de

Telefon:                               0541 – 323 4650

Telefonische Sprechzeiten:

 

Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag:

08:00 bis 10:00 Uhr     

Mittwoch:

14:00 bis 15:00 Uhr   

  • Sie wurden nach dem 23.05.1949 (nach Inkrafttreten des Grundgesetzes) geboren.
  • Ihre Abstammung und Identität sind nachgewiesen (z.B. durch Reisepass oder Identitätskarte, Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde, Heiratsurkunde oder sonstige Personenstandsregister, Namensänderungsurkunden oder –bescheinigungen)
  • Sie gehören zum begünstigen Personenkreis:
    • Kinder eines deutschen Elternteils (Vater oder Mutter), welche die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von ihm erworben haben
      oder
    • Kinder einer Mutter, die vor ihrer Geburt ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem nichtdeutschen Ehegatten verloren hat
      oder
    • Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch Legitimation verloren haben, da ihre deutsche Mutter nach ihrer Geburt ihren nichtdeutschen Vater geheiratet hat
      oder
    • Abkömmlinge einer nach Nr. 1 bis Nr. 3 berechtigten Person.
  • Es liegt kein späterer Verlust der erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit vor. Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit später (nach der Geburt, nach dem Verlust) erworben oder wiedererworben hatten (z. B. durch Einbürgerung), aber sie danach wieder verloren haben (z. B. durch Verzicht, Entlassung, Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit), ist der Erklärungserwerb nicht möglich. Dies gilt auch für danach geborene Kinder oder angenommene Kinder.
  • Es liegt bei Geburt im Ausland keine versäumte Meldung vor.
    Wenn Ihr im Ausland geborenes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben hat, weil Sie (beide Eltern) nach dem 31.12.1999 ebenfalls im Ausland geboren wurden und keinen rechtzeitigen Antrag auf Beurkundung der Geburt nach § 36 des Personenstandsgesetzes gestellt haben, kann Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Erklärung erwerben (Generationenschnitt § 4 Abs. 4 StAG)
  • Verurteilungen im In- und Ausland zu Freiheits- oder Jugendstrafen von zwei oder mehr Jahren, die Anordnung von Sicherungsverwahrung oder das Vorliegen weiterer Ausschlussgründe nach § 11 StAG können dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit entgegenstehen.
  • Die Erklärung muss bis zum 19.08.2031 bei der Staatsangehörigkeitsbehörde abgegeben werden.
  • Erklärungsberechtigt sind Personen ab dem 16. Lebensjahr.
  • Das Verfahren zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung ist kostenlos.
  • Sobald die Staatsangehörigkeitsbehörde aufgrund Ihrer Erklärung festgestellt hat, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie zum Nachweis darüber eine "Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung". Auf dieser Urkunde wird Ihnen das Datum des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit bescheinigt. Sie erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei der Staatsangehörigkeitsbehörde, unabhängig von der Dauer des Verfahrens oder dem Zeitpunkt des Zugangs der Urkunde.
  • Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung erfordert nicht die Aufgabe Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeiten. Dies bedeutet, dass Sie Ihre bisherigen Staatsangehörigkeiten behalten können, soweit die Gesetze Ihres aktuellen Heimatstaates dies zulassen.
    Ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten oder verlieren, hängt allein vom Recht des Staates ab, dessen Staatsangehörigkeit Sie aktuell besitzen. Bitte informieren Sie sich frühzeitig vor Abgabe der Erklärung bei den zuständigen Behörden Ihres Herkunftsstaates, ob sich die Abgabe der Erwerbserklärung auf Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auswirkt.

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