Schülerbeförderung


Die Stadt Osnabrück ist Träger der Schülerbeförderung. Sie hat die in ihrem Gebiet wohnenden Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen, sowie die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler.

Leistungsbeschreibung


Hinweise über die Beförderung von Schülern und Schülerinnen im Stadtgebiet Osnabrück

Die Stadt Osnabrück ist Träger der Schülerbeförderung. Sie hat die in ihrem Gebiet wohnenden Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen, sowie die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler
 
a. der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen,
b. der 11. und 12. Schuljahrgänge im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung der Förderschulen,
c. der Berufseinstiegsschule,
d. der ersten Klasse von Berufsfachschulen, soweit die Schülerinnen und Schüler diese
    ohne Sekundarabschluss I –Realschulabschluss- besuchen,
 
unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Grundsätzlich erhält jede(r) Schülerin bzw. Schüler am Schuljahresanfang eine Schülerjahreskarte der Stadtwerke Osnabrück, mit dem er/sie die Schule erreichen kann.
 
Ausnahmen hiervon sind:

  • Schülerinnen und Schüler der Waldorfschule. Hier werden die kompletten Aufwendungen für den Schulweg erstattet.
  • Schülerinnen und Schüler, die nicht die nächste Schule der gewählten Schulform besuchen. Liegt die besuchte Schule nicht im Gebiet der Stadt Osnabrück und wurde einer Ausnahmegenehmigung nach § 63 Abs. 3 NSchG zugestimmt, so erhält der Schüler bzw. die Schülerin die Fahrtkosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs erstattet.
  • Schülerinnen und Schüler mit durch Attest nachgewiesener dauerhafter oder vorübergehender Behinderung, die eine zwingende Beförderungsbedürftigkeit begründet, haben einen Beförderungsanspruch unabhängig von der Mindestentfernung.
  • Schülerinnen und Schüler, deren Schulweg nicht sicher ist oder die Beförderung mit Verkehrsmitteln des ÖPNV überschreitet die zumutbare Dauer des Schulweges, werden die notwendigen Aufwendungen zur Schule erstattet.


Die benutzten Fahrkarten sind zu sammeln und unbedingt im Original zum Nachweis vorzulegen. Nicht nachgewiesene Fahrtkosten werden nicht erstattet. Die Fahrkarten sind als Anlage zu dem Erstattungsantrag auf einem gesonderten Blatt lückenlos und chronologisch geordnet aufgeklebt einzureichen.

Bei Anträgen auf Fahrtkostenerstattung werden nur die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg erstattet. Die Erstattung bei Benutzung eines privaten PKW beträgt derzeit 0,30 € pro Entfernungskilometer, die zum Zwecke der Schülerbeförderung durchgeführt werden. Es sind nur die Besetztkilometer abzurechnen.
Erstattungsfähig sind maximal die Höhe der Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs, die die Stadt Osnabrück für die Schülerbeförderung in seinem Gebiet zu erstatten hätte.
 
Erstattungsanträge sind gemeinsam mit den Fahrbelegen für das 1. Schulhalbjahr (01.08. bis 31.01.) bis zum 31.03. und für das 2. Schulhalbjahr (01.02. bis 31.07.) bis zum 30.09. eines jeden Jahres für das abgelaufene Schuljahr einzureichen. Anträge, die nicht fristgereicht ein-gehen, können nicht berücksichtigt werden. Der festgesetzte Erstattungsbetrag wird auf das angegebene Konto des Antragstellers überwiesen.
 
Zu dem Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten ist zwingend ein Schreiben der Schule beizufügen, aus dem der Schulbesuch des Kindes hervorgeht.

Amt/Fachbereich


FB40

Kontakt

  • Zentrale Aufgaben Bildung, Schule und Sport

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeitung Frau Möller