Sperrgenehmigung
Verkehrsbehördliche Anordnung für Sperrungen im öffentlichen Raum und
Sondernutzungsgenehmigungen
Leistungsbeschreibung
Arbeitsstellen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, wie z. B.
- Aufgrabungen im Straßenraum
- Straßenbau
- Arbeiten im Seitenraum
- Aufstellung eines Gerüstes
müssen gesichert werden.
Vor Beginn der Arbeiten muss der Bauunternehmer (unter Vorlage eines Verkehrszeichenplanes) von der zuständigen Behörde Anordnungen darüber einholen, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist und wie der Verkehr zu beschränken, zu regeln und zu leiten ist.
Arbeitsstellen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken (z. B. Leitungsbaumaßnahmen, Straßenbau, Arbeiten im Seitenraum, Hochbaumaßnahmen usw.), müssen gesichert werden.
In bestimmten Fällen (z.B. Baukräne, Bauzäune zur Absicherung von Hochbaustellen etc.) ist zudem ein Antrag auf Sondernutzung zu stellen.
Vor Beginn der Bauarbeiten muss der Bauunternehmer (unter Vorlage eines Verkehrszeichenplanes) von der zuständigen Behörde Anordnungen darüber einholen, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist und wie der Verkehr zu beschränken, zu regeln und zu leiten ist. Anträge von Bauherrn sind in der StVO nicht vorgesehen und werden daher nur unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall genehmigt.
Verfahrensablauf
Der Unternehmer hat bereits in der Planungsphase der Arbeitsstelle anhand der besonderen örtlichen Gegebenheit zu prüfen, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich und angemessen sind. Bei der Verkehrsbehörde ist dann ein schriftlicher Antrag auf Anordnung der Verkehrssicherheitsmaßnahmen zu stellen.
Die Verkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaubehörde) an. Gegebenenfalls wird mit allen Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt, um vor Ort die notwendigen Maßnahmen abzustimmen. Die erforderlichen Maßnahmen werden dann von der Verkehrsbehörde gegenüber dem Bauunternehmer angeordnet, der diese Maßnahmen auszuführen hat.
Der Unternehmer hat bereits in der Planungsphase der Arbeitsstelle anhand der besonderen örtlichen Gegebenheit zu prüfen, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich und angemessen sind. Bei der Verkehrsbehörde ist im Regelfall mit einem Vorlauf von 14 Tagen ein schriftlicher Antrag auf Anordnung der Verkehrssicherheitsmaßnahmen zu stellen. In bestimmten Einzelfällen, wenn z.B. der Linienverkehr betroffen ist, kann die Frist auch verlängert werden.
Die Verkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaubehörde) an. Gegebenenfalls wird mit allen Beteiligten ein Projektgespräch durchgeführt, um die notwendigen Maßnahmen abzustimmen. Die erforderlichen Maßnahmen werden dann von der Verkehrsbehörde gegenüber dem Bauunternehmer angeordnet, der diese Maßnahmen auszuführen hat.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Für Gemeindestraßen kann die Zuständigkeit auf die jeweilige Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt übertragen werden.
Liegt die Genehmigungsbehörde innerhalb Niedersachsens wird die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) als Straßenbaulastträger für die
- Bundesautobahnen,
- Bundes- und Landesstraßen sowie
- die in der technischen Verwaltung des Landes liegenden Kreisstraßen (vor allem im Hinblick auf Baustellen und Brückenbauwerke)
von der zuständigen Stelle gehört.
Voraussetzungen
Welche verkehrsrechtlichen Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsstelle erforderlich sind, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Dem Bauunternehmer und der Verkehrsbehörde stehen dabei die Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) zur Verfügung sowie Regelpläne für alle möglichen Sicherungsmaßnahmen.
Welche verkehrsrechtlichen Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsstelle erforderlich sind, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Dem Bauunternehmer und der Verkehrsbehörde stehen dabei die Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) zur Verfügung sowie Regelpläne für alle möglichen Sicherungsmaßnahmen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- schriftlicher Antrag,
- Verkehrszeichenplan (entweder Regelplan der RSA oder individuell; RSA ist die Abkürzung für "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen")
- eventuell Umleitungsplan
- schriftlicher Antrag für die verkehrsbehördliche Anordnung
- Verkehrszeichenplan (entweder Regelplan der RSA oder individuell; RSA ist die Abkürzung für "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen"),
- ggf. schriftlicher Sondernutzungsantrag (Sondernutzungsanträge für die Stellung von Gerüsten, Schuttcontainern, Lagerung auf Parkstreifen und Haltverboten in dem Zusammenhang sind, soweit kein Baukran im öffentlichen Raum aufgestellt und die Sperrung mit Bauzaun großflächig abgesperrt wird, beim Fachbereich Bürger und Ordnung zu stellen.)
- MVAS Sachkundenachweis für die benannte verantwortliche Person
- eventuell Umleitungsplan
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für die Anordnung beträgt zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro.
Die Gebühr für die Sondernutzung richtet sich nach der Sondernutzungsgebührenordnung (siehe Externes Angebot auf der rechten Seite)
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
§ 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Was sollte ich noch wissen?
Baustelleninformationen für Niedersachsen können im Internet auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und der Verkehrsmanagementzentrale abgefragt werden.
Auskunft erteilen auch die Verkehrsbehörden der Kommunen sowie die Straßen- und Autobahnmeistereien der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr.
Amt/Fachbereich
FB62
Bemerkungen
Text überprüft durch die AG Kommunenredaktion