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Befreiung von der Ausweispflicht


Befreiung von der Ausweispflicht

Leistungsbeschreibung

In Ausnahmefällen gibt es die Möglichkeit, sich von der Ausweispflicht befreien zu lassen. Dies kann der Fall sein, wenn es einer Person aufgrund körperlicher Gebrechen nicht möglich ist am öffentlichen Leben teilzunehmen.

Die Ausweispflichtbefreiung gilt gem. § 1 Abs. 3 Personalausweisgesetz und muss bei der Meldebehörde beantragt werden.

Diese Befreiung kann entweder die betroffene Person selbst, die sorgeberechtigte Person oder die betreuende Person eintragen lassen.

  • Nachweise, die den dauernden Aufenthalt in einer Einrichtung belegen. Gegebenenfalls ist auch der Beschluss des Vormundschaftsgerichtes oder die Bestallungsurkunde einer betreuenden Person vorzulegen.
  • der ungültig gewordene Ausweis der zu befreienden Person und der antragstellenden Person sowie gegebenenfalls der Betreuerausweis

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