Nutzung des Stadtwappens


Das Stadtwappen darf grundsätzlich nur durch die Stadt selbst als Erkennungsmerkmal genutzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann natürlichen und juristischen Personen die Nutzung jedoch gestattet werden.

Leistungsbeschreibung


Nach § 22 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) führen die Gemeinden ihre bisherigen Wappen und Flaggen. Sie sind berechtigt, diese zu ändern und neue Wappen und Flaggen anzunehmen. Durch die analoge Anwendung der Bestimmungen des Namensrechts in § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Gemeinde- und Stadtwappen (und auch Teile hiervon, wie z.B. das sogenannte Osnabrücker Rad) gegen unbefugte Verwendung geschützt.

In § 1 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Osnabrück wird das Stadtwappen folgendermaßen definiert: „Das Stadtwappen ist ein schwarzes, sechsspeichiges stehendes Rad auf silbernem Grund.“

Seit Jahrzehnten wird seitens der Stadt folgende Version des Stadtwappens verwendet.

Die Verwendung des Stadtwappens durch natürliche oder juristische Personen (sowohl für gewerbliche, als auch für nicht-kommerzielle Zwecke) kann auf Antrag gestattet werden. Der Verwaltungsausschuss entscheidet hierüber im Einzelfall unter Berücksichtigung folgender Kriterien:

  • Der geplante Verwendungszweck wurde mithilfe eines Entwurfes eindeutig beschrieben.
  • Das Stadtwappen muss heraldisch und künstlerisch einwandfrei dargestellt werden.
  • Das Stadtwappen darf nur derart verwendet werden, dass nicht der Anschein einer amtlichen Verwendung hervorgerufen und das Ansehen der Stadt hierdurch nicht geschädigt wird.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Ausführungen, aus welchem Grund und zu welchem Zweck die Wappennutzung erfolgen soll und optional eine Musterdarstellung der geplanten Wappennutzung.

Welche Gebühren fallen an?


Für das Antragsverfahren fallen keine Gebühren an.

Amt/Fachbereich


Referat 010-2

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  • Herr Nagel