Leistungen nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)


Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen an Einrichtungen und soziale Dienste zur Bekämpfung der Corona-Krise.

Leistungsbeschreibung


Hinweise und Regelungen zur Leistungsvergütung und zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)

für die Bereiche Eingliederungshilfe (SGB IX) und Sozialhilfe (SGB XII, 8. Kap.).

Die nachfolgenden Ausführungen gelten für den Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe (SGB IX) und Sozialhilfe (SGB XII). Die genannten Erklärungen und der SodEG-Antrag sind nur für den Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und Sozialhilfe bei der Stadt Osnabrück einzureichen. Hinsichtlich der Leistungen im Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe (SGB IX), Sozialhilfe (SGB XII) beachten Sie bitte die Hinweise des überörtlichen Trägers. Die Verlinkung zum Niedersächsischen Landesamt steht zum Ende des Textes zur Verfügung.

Damit die Vergütungen in voller Höhe ausgezahlt werden können, haben die Leistungserbringer entweder nachstehende Erklärungen (s.u.) mit vollständigen Unterlagen abzugeben oder Sie können einen Antrag auf Bezuschussung nach dem SodEG stellen.

Bitte verwenden Sie für den Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers (Leistungen für Personen, die i. d. R. unter 18 Lebensjahre alt sind) ausschließlich die rechts unter "Online Angebote" stehenden Anträge!

Alle Sozialen Dienstleister haben grundsätzlich entweder (siehe rechts)

  1. die „Erklärung zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb“, 
  2. die „Erklärung auf vollständige Weiterbeschäftigung und Bezahlung des vereinbarten Betreuungspersonals“

oder 

  1. den SodEG-Antrag

abzugeben, wenn für die Betriebsstätte dem Grunde nach aufgrund behördlicher Maßnahmen Einschränkungen gelten.

Zu 1: Erklärung zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb

Die vereinbarten Leistungen werden (wieder) regulär im Sinne der mit dem jeweiligen Leistungsträger geschlossenen Vereinbarung erbracht (Beispiel: ein ehemaliger ambulanter Dienst unterliegt keinen oder nur geringen Einschränkungen und erbringt Leistungen ggf. in medialer Form. Seine Leistungen möchte er weiter wie gewohnt abrechnen.) In diesem Fall ist die Erklärung zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb abzugeben. Es wurde keine Kurzarbeit angeordnet.

 

Zu 2: Erklärung auf vollständige Weiterbeschäftigung und Bezahlung des vereinbarten Betreuungspersonals

Die vereinbarten Leistungen können nicht regulär im Sinne der mit dem jeweiligen Leistungsträger geschlossenen Vereinbarung erbracht werden, da das Leistungsangebot Beschränkungen unterliegt. Die Betreuungskräfte werden jedoch zu 100 % in (anderen) sozialen Bereichen eingesetzt. In diesem Fall ist die Erklärung auf vollständige Weiterbeschäftigung und Bezahlung des vereinbarten Betreuungspersonals abzugeben. Es wurde keine Kurzarbeit angeordnet.

Zu 3: SodEG-Antrag

Die vereinbarten Leistungen können nicht regulär im Sinne der mit dem jeweiligen Leistungsträger geschlossenen Vereinbarung erbracht werden, da das Leistungsangebot Beschränkungen unterliegt. Nicht alle Betreuungskräfte werden im sozialen Bereich zur Bewältigung der Corona-Krise eingesetzt, es wurde ggf. Kurzarbeitergeld beantragt. In diesem Fall ist ein SodEG-Antrag zu stellen.

Das Land Niedersachsen hat als überörtlicher Träger Regelungen zur o.g. Leistungsvergütung getroffen und die Empfehlung ausgesprochen, dass die örtlichen Träger das Verfahren übernehmen. Dieser Empfehlung folgt der Fachbereich Soziales der Stadt Osnabrück. Insofern wird grundsätzlich auf die Ausführungen, Hinweise und weitergehenden Informationen des Landes verwiesen, die unter https://soziales.niedersachsen.de/startseite/service_kontakt/pressestelle/aktuelles/sozialdienstleister-einsatzgesetz-187093.html

abrufbar sind.

Bei Fragen zu den o.g. Themen wenden Sie sich bitte an sozialamt@osnabrueck.de mit dem Stichwort „SodEG – SGB IX/SGB XII“.

 

 

Amt/Fachbereich


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