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HIer: Widersprüche in Bezug auf Bauangelegenheiten

Leistungsbeschreibung

Voraussetzung zum Einlegen eines Widerspruchs ist ein Verwaltungsakt, gegen welchen sich dieser Widerspruch richtet. Sofern Sie mit Regelungen in einem Verwaltungsakt wie beispielsweise einer Baugenehmigung oder Bauaufsichtsanordnung des Fachdienstes Bauordnung und Denkmalpflege der Stadt Osnabrück nicht einverstanden sind, besteht die Möglichkeit, hiergegen Widerspruch zu erheben. Da die Baugenehmigung ein sogenannter Verwaltungsakt mit Drittwirkung ist, gilt dies auch für betroffene Nachbarn. Über den Widerspruch entscheidet die Stadt Osnabrück als Widerspruchsbehörde. Sollte der Widerspruch keinen Erfolg haben ist der Klageweg bei den Verwaltungsgerichten eröffnet.

 

Es muss ein rechtsmittelfähiger Bescheid zur Einlegung eines Widerspruchs vorliegen.

 

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Osnabrück einzulegen.

Stadt Osnabrück
Fachdienst Bauordnung und Denkmalpflege
Postfach 44 60
49034 Osnabrück

Fax: 0541 323 - 4334

Die elektronische Form ist ebenso möglich (bauordnung@osnabrueck.de). Hierfür ist das Schreiben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen (§ 3a Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG).

 

Durch die Bearbeitung von Widersprüchen entstehen Kosten in Form von Gebühren und Auslagen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO). Die Kosten werden mit dem Widerspruchsbescheid festgesetzt, falls es zur Zurückweisung des Widerspruchs kommt.

 

Die Einlegung des Widerspruchs ist an Fristen gebunden, die sich in der Regel aus der Rechtsbehelfsbelehrung ergeben, die dem Bescheid beigefügt wird.

 

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Kontakt

  • Verwaltung und Baurecht

Kontaktpersonen


  • Teamleitung Frau Hanisch
  • Sachbearbeitung Frau Wischmeier
  • Sachbearbeitung Frau Wallenhorst