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Schornsteinfegerwesen


Die Stadt Osnabrück übt die Fachaufsicht über die bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger aus und ernennt diese.

Leistungsbeschreibung

Hoheitliche Tätigkeiten darf ausschließlich der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger durchführen. In Osnabrück gibt es insgesamt 14 Kehrbezirke. Für jeden Kehrbezirk gibt es einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

Wer für welche Liegenschaft als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zuständig ist, kann in der Übersicht über die Kehrbezirke in Erfahrung gebracht werden.
Alternativ steht der amtliche Stadtplan der Stadt Osnabrück zur Verfügung. Dort bitte die gewünschte Straße und Hausnummer eingeben. Anschließend wird bei den Daten auf der rechten Bildschirmseite unter anderem der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger angezeigt.

Zudem besteht eine Informationsmöglichkeit auf der Homepage der Schornsteinfeger-Innung Osnabrück-Emsland.

Es gibt zahlreiche Pflichten, welche Ihnen als Eigentümer einer Liegenschaft obliegen, welche insbesondere in den Regelungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG und der Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO festgelegt sind. Mit fachlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Schornsteinfeger. Für weitere Fragen wenden Sie sich gerne an die zuständigen Mitarbeitenden.

 

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erstellt die zuständige Behörde eine Rangfolge der Bewerber und nimmt die Auswahl zwischen den Bewerbern vor.

Die Bestellung erfolgt dann von Amts wegen und ist öffentlich bekannt zu machen. Danach wird sie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitgeteilt.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die genannten Kontaktpersonen bei der Stadt Osnabrück.

 

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt.

Diese kommunalen Behörden führen auch die Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

Um zum Bezirksschornsteinfeger bestellt zu werden, müssen Sie die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen und anhand der eingereichten Bewerbungsunterlagen

  • Ihre Eignung,
  • Ihre Befähigung und
  • Ihr fachliche Leistung nachweisen.

Die Gebühren für die privatrechtlichen Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten können im Rahmen der Vertragsfreiheit frei zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger werden für ihre öffentlich-rechtlichen Arbeiten hingegen auf Grundlage der Kehr- und Überprüfungsordnung bezahlt.

 

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

 

  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Haus- und Wohnungseigentümer können ab 2013 wählen, welchen Schornsteinfeger sie mit der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen turnusmäßigen Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten  beauftragen. Das beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführte Schornsteinfegerregister ermöglicht eine schnelle und unbürokratische Feststellung, welcher Schornsteinfegerbetrieb berechtigt ist, staatlich vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen.

 

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal