Bauen in Überschwemmungsgebieten
Bauen in Überschwemmungsgebieten
Bei den festgesetzten Überschwemmungsgebieten handelt es sich um Flächen, die statistisch alle 100 Jahre überflutet werden. In diesen Gebieten dürfen in der Regel keine neuen Baugebiete mehr ausgewiesen werden, Einzelbauten sind nur in Ausnahmefällen möglich. Im Stadtgebiet existieren Überschwemmungsgebiete für Hase, Düte, Nette, Belmer Bach und Wilkenbach.
Diese Überschwemmungsgebiete können von jedem Bürger eingesehen werden. Anhand von Straße und Hausnummer kann auch jeder Bürger für sein Grundstück die Lage zu den Überschwemmungsgebieten feststellen.
Die damit verbundenen Einschränkungen in der Grundstücknutzung sind im Wasserhaushaltsgesetz geregelt (§§ 78 - 78 d WHG).
Im Stadtgebiet von Osnabrück wurde durch den niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten und Naturschutz (NLWKN) für die Hase auch die Ausdehnung von einem häufigen (20-jährigen) und einem extremen Hochwasser ermittelt, das statistisch alle 200 Jahre erfolgen kann. Hierzu sind auf den entsprechenden Internetseiten des NLWKN entsprechende Informationen und Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten verfügbar.
Leistungsbeschreibung
In Gebieten, die als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind, wird gem. § 78 ff. WHG für folgende Maßnahmen eine Ausnahmegenehmigung benötigt:
- die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen,
- die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen,
- das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forst-wirtschaft eingesetzt werden,
- die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
- das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
- das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vor-sorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen,
- die Umwandlung von Grünland in Ackerland sowie
- die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Zuständige Stelle
Untere Wasserbehörde der Stadt Osnabrück
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren gemäß der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen an.
Rechtsgrundlage
Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Amt/Fachbereich
FB68