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Leistungsbeschreibung

Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte, von denen eine Gefährdung für die Umwelt, insbesondere für die menschliche Gesundheit ausgehen kann oder zu erwarten ist. Dies können sein: z. B. verlassene oder stillgelegte Ablagerungsplätze für kommunale oder gewerbliche Abfälle (Altablagerungen) oder stillgelegte Anlagen und Betriebsflächen (Altstandorte), auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde.

Um zu wissen, ob sich auf einem Grundstück eine Altlastverdachtsfläche oder Altlast befindet, kann eine Auskunft aus dem Altlastenkataster bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

Osnabrück ist eine Stadt, die durch Industrie und Gewerbe geprägt worden ist. Demzufolge gibt es eine größere Anzahl von Altlastenverdachtsflächen, die es zu untersuchen und gegebenenfalls zu sanieren gilt.

Altlastverdächtige Flächen werden nach den Definitionen des am 1. März 1999 in Kraft getretenen Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) unterschieden in

  • stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen) und
  • Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Altstandorte),

bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

Altlasten sind Flächen, bei denen dies bereits festgestellt wurde.

Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) regelt die Untersuchungen und Bewertung von altlastverdächtigen Flächen.

  • Eigentumsnachweis (Kopie Grundbuchauszug) oder
  • Vollmacht der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückeigentümers oder
  • Vollmacht bzw. Auftragskopie des Gerichtes/ der Behörde oder
  • sonstige Nachweise eines berechtigten Interesses (Angabe zur Gemarkung, Flur, Flurstück),
  • wenn vorhanden: Flurkartenauszug oder Lagekarte

Telefonische oder mündliche Auskünfte sind kostenfrei.
Für schriftliche Auskünfte werden je nach Aufwand Gebühren erhoben.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die angegebenen Kontaktpersonen.

Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV), Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG), Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG), Umweltinformationsgesetz (UIG)

FB68

Kontakt

  • Ordnungsbehördlicher Umweltschutz

Kontaktpersonen


  • Herr Timmermann
  • Herr Heyne