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Informationen zum Führen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit

Leistungsbeschreibung

Wer eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit, also außerhalb der Wohnung oder eines befriedeten Besitztums, führen will, benötigt einen Waffenschein. Dies gilt auch für Schreckschuss-, Reizstoff und Signalwaffen ("kleiner" Waffenschein). Bei öffentlichen Veranstaltungen ist das Führen von Waffen jeder Art grundsätzlich verboten.

Sie benötigen einen Waffenschein zum Führen einer Schusswaffe in der Öffentlichkeit, also außerhalb Ihrer Wohnung, der Geschäftsräume beziehungsweise Ihres befriedeten Besitztums. Für Gas- und Schreckschusswaffen (mit PTB Zeichen und Nummer im Kreis) benötigen Sie den sogenannten "Kleinen Waffenschein".

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und selbstständigen Gemeinde.

  • Mindestalter 18 Jahre,
  • Zuverlässigkeit,
  • Persönliche Eignung,
  • schriftliche Begründung (s. u.: Unterlagen)*
  • Versicherung*
  • Nachweis der Sachkunde*

* Für "kleinen" Waffenschein nicht erforderlich.

Die Nachweise über das Bedürfnis sowie einer entsprechenden Versicherung sind von Ihnen selbst zu erbringen. Der Nachweis der Sachkunde wird durch eine Waffensachkundeprüfung erbracht. Einen Teilnahmeantrag für diese Prüfung kann bei der zuständigen Stelle gestellt werden.

  • Zuverlässigkeit und persönliche Eignung,
  • Sachkunde,
  • es muss ein Bedürfnis vorliegen.

Zur Überprüfung Ihrer Zuverlässigkeit wird von der Ordnungsbehörde ein Auszug aus dem Bundeszentralregister (Strafregisterauszug) angefordert. Zur Überprüfung der persönlichen Eignung kann ein amts- oder fachärztliches beziehungsweise fachpsychologisches Zeugnis verlangt werden.

Zum Nachweis der Sachkunde ist in der Regel eine Prüfung vor einer anerkannten Sachkundekommission erforderlich.

Ein Bedürfnis liegt nur dann vor, wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist.

  • Personalausweis/ Reisepass
  • Versicherungsnachweis
  • Sachkundenachweis
  • Angaben, die glaubhaft machen, dass der Antragsteller / die Antragstellerin wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist und dass der Besitz von Schusswaffen auch außerhalb des befriedeten Besitztums, z. B. der Wohnung oder des eingezäunten Grundstückes, geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern
  • Soweit der Waffenschein für eine Tätigkeit im Rahmen des Bewachungsgewerbes erteilt werden soll, sind entsprechende Bewachungsaufträge als Bedürfnisnachweis sowie eine Gewerbeanmeldung vorzulegen.

Es sind im Einzelfall unterschiedliche Unterlagen erforderlich, insbesondere in Bezug auf das nachzuweisende Bedürfnis.

Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Ansprechpartner.

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es fallen unterschiedliche Gebühren an. Bitte erkundigen Sie sich bei den zuständigen Mitarbeiter:innen.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheines nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG
Merkblatt - Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition

Die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Waffe (Waffenschein) setzt immer auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (Waffenbesitzkarte) voraus. Dies gilt nicht für die Erteilung des so genannten "kleinen Waffenscheines".

FB32

Kontakt

  • Ordnung

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeitung Frau Hartmann
  • Sachbearbeitung Frau Salewsky