Unterbringung psychisch kranker Personen
Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegenüber Personen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung sich selbst oder Andere gefährden.
Leistungsbeschreibung
Unter welchen Voraussetzungen ist eine zwangsweise Unterbringung zulässig ?
Die zwangsweise Unterbringung einer psychisch kranken Person ist nur zulässig, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Person selbst oder für Andere (ausgehend von der erkrankten Person) nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.
Rechtsgrundlage
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schuztmaßnahmen für psychisch Kranke.
Amt/Fachbereich
FB32