Unterbringung psychisch kranker Personen


Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegenüber Personen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung sich selbst oder Andere gefährden.

Leistungsbeschreibung


Unter welchen Voraussetzungen ist eine zwangsweise Unterbringung zulässig ?

Die zwangsweise Unterbringung einer psychisch kranken Person ist nur zulässig, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Person selbst oder für Andere (ausgehend von der erkrankten Person) nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.

Rechtsgrundlage


Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schuztmaßnahmen für psychisch Kranke.

Amt/Fachbereich


FB32

Kontakt

  • Ordnung

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeitung Frau Mersch
  • Sachbearbeitung Frau Reschke