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Anzeige eines Sterbefalls beim Standesamt

Leistungsbeschreibung

Der Tod eines Menschen (auch die Totgeburt eines Kindes) muss beim Standesamt gemeldet werden. Zuständig ist immer das Standesamt, in dessen Bezirk die Person verstorben ist.

  • Personalausweis des Anzeigenden oder schriftliche Anzeige durch ein Krankenhaus oder Altenheim, wenn die/der Verstorbene dort verstorben ist.
  • Ausweisdokument der verstorbenen Person,
  • Ärztliche Todesbescheinigung (Totenschein),
  • wenn die verstorbene Person ledig war: Geburtsurkunde,
  • wenn die verstorbene Person verheiratet oder verpartnert war: Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde,
  • wenn die verstorbene Person verwitwet oder geschieden war beziehungsweise die Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist, muss in der Urkunde darüber ein Vermerk eingetragen sein,
  • Nachweis über den letzten Wohnsitz der verstorbenen Person (Meldebescheinigung)

Benötigte Unterlagen bei Spätaussiedlern:

Wenn kein Familienbuch angelegt wurde, sind folgende Dokumente beizubringen:

  • Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetztes (BVFG),
  • Registrierschein,
  • Heiratsurkunde im Original mit Übersetzung nach ISO-R9,
  • Geburtsurkunde im Original mit Übersetzung nach ISO-R9 (bei verheirateten Personen: von beiden Ehegatten),
  • Namenserklärung nach § 94 BVFG,
  • bei verwitweten Personen: Sterbeurkunde des Partners; wenn dieser im Ausland verstorben ist im Original mit Übersetzung nach ISO-R9.

Bei Sterbefällen mit Auslandsbeteiligung ist eine vorherige telefonische Beratung zu den vorzulegenden Unterlagen ausdrücklich anzuraten.

Die Beurkundung des Sterbefalls ist kostenfrei.

Vorläufige Bestattungsurkunde (bei fehlenden Unterlagen) 15,00 Euro,

1 Personenstandsurkunde: 15,00 Euro

Für jede identische Ausfertigung, die gleichzeitig hergestellt wird: 7,50 Euro.

Nachbeurkundung Sterbefall: 40,00 Euro

Zurückstellung Sterbefallbeurkundung: 15,00 Euro

Ein Sterbefall ist bei dem zuständigen Standesamt anzuzeigen. Verstirbt eine Person im Krankenhaus, wird dem Standesamt der Sterbefall von der Krankenhausverwaltung angezeigt.

Verstirbt eine Person nicht im Krankenhaus, ist der Sterbefall von einer dazu verpflichteten Person anzuzeigen. Dazu verpflichtet

  • sind Personen, die mit der/dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  • ist jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder Kenntnis darüber hat.

Ein bevollmächtigtes Bestattungsinstitut kann den Sterbefall auch anzeigen.

Der Sterbefall muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt angezeigt werden. Für Totgeburten gilt dieselbe Frist.

Bei der Überführung eines Leichnams ins Ausland ist ein Leichenpass erforderlich. Diesen stellt das Gesundheitsamt aus.

Für Überführungen ins Ausland melden Sie sich bitte vorab telefonisch unter den Nummern: 0541/323-4945, -4948, oder 4933 an.

Das Standesamt informiert automatisch das Nachlassgericht, das Finanzamt, die Wohnortgemeinde und das Geburtsstandesamt der verstorbenen Person.

Wir weisen darauf hin, dass ab dem 1. Oktober 2021 eine neue Gebührenordnung in Kraft getreten ist. Die aktuellen Gebühren finden Sie im Bereich "Welche Gebühren fallen an".

Kontakt

  • Standesamt

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeitung Frau Cunningham
  • Sachbearbeitung Frau Gerling
  • Sachbearbeitung Frau Koch
  • Sachbearbeitung Herr Thies