Solleinbürgerung nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Solleinbürgerung nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner Deutscher.
Worum geht es?
Nach § 9 Absatz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) sollen Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Minderjährige Kinder können mit eingebürgert werden.
§ 9 StAG bevorzugt Ehegatten / eingetragene Lebenspartner Deutscher. Die Ehe beziehungsweise die Lebenspartnerschaft muss für den deutschen Rechtsbereich gültig geschlossen sein und im Zeitpunkt der Einbürgerung noch bestehen.
Der deutsche Ehegatte /eingetragene Lebenspartner muss seit zwei Jahren Deutscher gewesen sein.
Das Getrenntleben reicht für die Einbürgerung nicht aus, da diese Vorschrift von einer tatsächlich bestehenden Lebensgemeinschaft ausgeht.
Die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen in verkürzter Form:
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung,
- unbefristetes Aufenthaltsrecht, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für eine andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Abs. 1, § § 23 a, 24 und 25 ABs. 3 bis 5 und den § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke,
- bestreiten des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem 2. oder 12. Buch Sozialgesetzbuch (Ausnahme: Sie haben deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten)
- Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit (Ausnahme: siehe Mehrstaatigkeit),
- keine Verurteilung wegen einer Straftat (Ausnahme: siehe Verurteilungen),
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen müssen erfüllt werden),
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (sofern keieni deutscher Schulabschluss vorliegt, sind diese Kenntnisse durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachzuweisen).
Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder können unter den oben genannten Voraussetzungen mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
Aufgrund der aktuell sehr hohen Antragszahlen berücksichtigen Sie bitte, dass die Bearbeitung des Einbürgerungsantrages derzeit i.d.R. mehr als 1 Jahr beträgt. Sobald Ihr Antrag in Bearbeitung ist, wird die Einbürgerungsstelle sich unaufgefordert mit Ihnen in Verbindung setzen.
Was wird vorausgesetzt?
Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in verkürzter Form:
- Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung,
- unbefristetes Aufenthaltsrecht, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere, als die in den §§ § 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17,18d, 18f, 19, 19b, 19e, 22, 23 Absatz 1, §§ 23 a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 und den § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke,
- Bestreiten des Lebensunterhaltes nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen Vermögen oder einem bestehendem Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln angewiesen zu sein. Dies umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit und für das Alter,
- Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit (Ausnahme: siehe Mehrstaatigkeit),
- keine Verurteilung wegen einer Straftat (Ausnahme: siehe Verurteilungen)
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen müssen erfüllt werden),
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (sofern kein deutscher Schulabschluss vorliegt, sind diese Kenntnisse durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachzuweisen).
Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder können unter den oben genannten Voraussetzungen mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Das Antragsformular, sowie sonstige für die Einbürgerung erforderliche Vordrucke finden Sie im Bereich "Dokumente".
In der Regel sind neben dem vollständig ausgefüllten Antragsformular folgende Unterlagen erforderlich:
- Pass oder andere Urkunden zur Identitätsfeststellung und zum Nachweis der Staatsangehörigkeit, sowie Aufenthaltstitel
- Nachweis über den Personenstand, zum Beispiel Geburtsurkunde, gegebenenfalls Heiratsurkunde. Bei Geburt beziehungsweise Eheschließung im Ausland sind mehrsprachige "internationale" Urkunden bzw. Urkunden mit Apostille oder Legalisation und beglaubigten deutschen Übersetzungen vorzulegen,
- aktuelles Lichtbild (nur von Einbürgerungsbewerbern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben),
- eigenhändig geschriebener Lebenslauf (nur von Einbürgerungsbewerbern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben); der Lebenslauf soll eine ausführliche Schilderung des persönlichen und beruflichen Werdegangs enthalten und nicht in tabellarischer Form abgefasst sein,
- Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse (zum Beispiel Abschlusszeugnis der allgemeinbildenden Schule, Zertifikat Deutsch B1),
- Nachweis über bestandenen Einbürgerungstest (nur erforderlich, wenn kein Abschluss einer deutschen Hauptschule oder ein vergleichbarer oder höherer Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule vorliegt),
- Nachweise über die berufliche Tätigkeit auch des Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners (zum Beispiel Verdienstbescheinigungen, Arbeitsvertrag und so weiter),
- Nachweise über das Einkommen (zum Beispiel Verdienstbescheinigung mit den letzten drei Verdienstabrechnungen, Bescheid des Jobcenters, Wohngeldbescheid, Steuerbescheid, Rentenbescheide, Unterhaltsregelungen und so weiter).
Der Einbürgerungstest ist nur erforderlich, wenn kein Abschluss einer deutschen Hauptschule oder ein vergleichbarer oder höherer Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule vorliegt.
Der Gesamtkatalog der für den Einbürgerungstest zugelassenen Prüfungsfragen, sowie die landesspezifischen Fragen sind auf der Internetseite des Bundesministeriums unter www.bamf.de abrufbar. Der Einbürgerungstest kann bei der hiesigen Volkshochschule abgelegt werden. Ansprechpartnerin dort ist Frau Raissa Steinhauer, Tel.: 0541/323-7110.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255,00 Euro. Sie ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das mit eingebürgert wird, auf 51,00 Euro.
Sollte der Einbürgerungsantrag von Ihnen zurückgenommen werden oder von hier abgelehnt werden müssen, beträgt die von Ihnen zu zahlende Verwaltungsgebühr zwischen 25,00 Euro und 255,00 Euro.
Was sollte ich noch wissen?
Ausschlussgründe:
Ein Einbürgerungsanspruch besteht nicht, wenn
- Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber insbesondere verfassungsfeindliche Betätigungen verfolgt oder unterstützt.
- Nach § 54 Absatz 1 Nr. 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
Von der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist zum Beispiel anzunehmen, wenn
- das Recht des ausländischen Staates ein Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
- der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
- der ausländische Staat die Entlassung aus Gründen versagt, die der Ausländer nicht zu vertreten hat oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständig und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
- bei älteren Personen die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
- dem Ausländer durch die Aufgabe erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher und vermögensrechtlicher Art entstehen würde oder
- der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 besitzt.
Ferner wird von der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der EU oder der Schweiz besitzt.
Veruteilungen
Bei der Einbürgerung bleiben folgende Verurteilungen außer Betracht,
- die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
- Verurteilungen zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
- Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind.
Bei mehreren Verurteilungen sind diese zusammen zu zählen.
An wen muss ich mich wenden?
Ansprechpartner
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Frau Hellmann -
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Frau Hielscher -
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Frau Menke