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Ordnungswidrigkeiten


Geringe Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen werden nicht bestraft, sondern als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einem Verwarnungsgeld oder Bußgeld belegt.

Leistungsbeschreibung

Die wichtigsten Informationen zum Ordnungswidrigkeitenverfahren

Das Ahndungsmittel richtet sich nach Art und Schwere der begangenen Ordnungswidrigkeit. Auch ist mit entscheidend, ob es sich um einen erstmaligen oder einen wiederholten Verstoß handelt. Es gibt folgende Maßnahmen:

  • Gebührenfreie Verwarnung,
  • Verwarnungsgeld (zwischen 5,00 Euro und 55,00 Euro),
  • Bußgeldbescheid.

Mit der fristgerechten Zahlung des angebotenen Verwarnungsgeldes ist das Verfahren abgeschlossen.

Wenn Sie mit der Verwarnung nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern.

Falls Sie sich zur Beschuldigung äußern, wird unter Berücksichtigung Ihrer Angaben entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder ohne weitere Äußerung der Verwaltungsbehörde ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden.

Bei gravierenden Verstößen wird von vornherein ein Bußgeldverfahren eingeleitet, da die zu erwartende Geldbuße über der Grenze von 55,00 Euro liegt. Vor dem Erlass des Bußgeldbescheides erhalten Sie Gelegenheit zur Äußerung (Anhörungsverfahren). Es kann auch vorkommen, dass die Anhörung bereits im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle erfolgt.

Sofern bei einem Halt- oder Parkverstoß der Fahrer des Kraftfahrzeuges nicht ermittelt werden kann, sind die Verfahrenskosten dem Halter aufzuerlegen (Kostenbescheid).

Es gibt verschiedene Rechtsgrundlagen. Den Rahmen bildet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

Den Namen und die Telefonnummer Ihrer Ansprechpartnerin bzw. Ihres Ansprechpartners, sowie das Aktenzeichen bzw. die Verwarnungsnummer finden Sie auf der Verwarnung, dem Anhörungsbogen bzw. auf dem Bußgeldbescheid.

FB32

Kontakt

  • Bußgeldstelle