Kirchenaustritt/-übertritt
Kirchenaustritt/-übertritt
Sie möchten aus einer Religionsgemeinschaft austreten beziehungsweise in eine andere übertreten.
Worum geht es?
Wenn Sie aus Ihrer Religionsgemeinschaft austreten möchten, geben Sie die Erklärung gegenüber dem Standesbeamten oder einem Notar in Form einer öffentlichen Urkunde ab.
Sie können die Erklärung nur persönlich abgeben.
Einen Termin vereinbaren Sie bitte ausschließlich telefonisch unter 0541/323-4600. Für weitere Fragen zum Kirchenaustritt kontaktieren Sie uns gerne über das nebenstehende Kontaktformular.
Wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Austrittserklärung ohne die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgeben.
Für eine Person unter 14 Jahren kann der gesetzliche Vertreter den Austritt erklären.
Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, ist auch dessen vorherige Einwilligung zum Austritt aus der Religionsgemeinschaft erforderlich.
Ist der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund oder Pfleger, bedarf es der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes.
Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt, in dem der Erklärende seinen Hauptwohnsitz hat.
Wer aus einer Religionsgemeinschaft in eine andere übertreten will, kann an Stelle des Austritts bei der aufnehmenden Religionsgemeinschaft den Kirchenübertritt erklären. In diesem Fall setzen Sie sich bitte mit der Kirchengemeinde in Verbindung.
Die aufnehmende Religionsgemeinschaft wird das zuständige Standesamt von dem Übertritt benachrichtigen. Mit dem Zugang der Erklärung bei dem Standesbeamten wird der Übertritt wirksam.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
Welche Gebühren fallen an?
25,00 Euro für die Aufnahme der Niederschrift einschließlich der erstmaligen Bescheinigung.
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