Vorkaufsrecht
Vorkaufsrecht
Textblöcke ein-/ausklappenDie Stadt Osnabrück besitzt zur Sicherung und Verwirklichung ihrer Bauleitplanung ein Vorkaufsrecht, welches z. B. Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans umfasst und das Grundstück dort für öffentliche Nutzungszwecke vorgesehen ist.
Leistungsbeschreibung
Die Stadt Osnabrück besitzt zur Sicherung und Verwirklichung ihrer Bauleitplanung ein Vorkaufsrecht. Dieses umfasst z. B. Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, wenn das Grundstück dort für öffentliche Nutzungszwecke vorgesehen ist.
Verfahrensablauf:
Der Verkäufer ist verpflichtet, den Abschluss eines Kaufvertrags unverzüglich der Stadt Osnabrück mitzuteilen. In der Regel wird das beurkundende Notariat mit dieser Verpflichtung betraut. Die Stadt Osnabrück hat dann drei Monate Zeit, ihr Vorkaufsrecht auszuüben. Macht sie von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch, stellt sie ein so genanntes Negativattest aus.
Verfahrensablauf
In der Regel unterrichtet das beurkundende Notariat die Stadt Osnabrück über den Inhalt eines Kaufvertrages.
Besteht kein Vorkaufsrecht oder übt die Stadt Osnabrück es nicht aus, stellt sie darüber ein Zeugnis aus (sog. Negativbescheid / -testat).
Übt die Stadt Osnabrück das Vorkaufsrecht dagegen aus, wird ein selbständiger Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Gemeinde neu begründet. Hierfür gelten grundsätzlich dieselben Bedingungen, die der Verkäufer mit dem ursprünglichen Käufer vereinbart hatte. Jedoch kann der Kaufpreis preislimitiert sein, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in erkennbarer Weise deutlich überschreitet. In diesem Fall kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt gegenüber dem Verkäufer; dem Käufer ist die Entscheidung bekannt zu geben.
Voraussetzungen
Ein Kaufvertrag über ein im Stadtgebiet von Osnabrück gelegenes Grundstück wird beurkundet.
Der Kauf ist der Stadt Osnabrück unverzüglich anzuzeigen. Erst mit der Anzeige beginnt die Frist von drei Monaten, die der Stadt Osnabrück eingeräumt ist, um das Vorkaufsrecht auszuüben, zu laufen.
Macht die Stadt Osnabrück von einem ihr zustehenden Vorkaufsrecht Gebrauch und liegt auch kein Ausschlussgrund vor bzw. wird es nicht abgewendet, so tritt die Stadt Osnabrück an Stelle des Käufers in den Kaufvertrag ein; sofern sie das Recht zu Gunsten eines Dritten ausübt, tritt dieser in den Kaufvertrag ein.
Die Stadt Osnabrück bzw. der begünstigte Dritte haben dann dem Verkäufer einen Kaufpreis zu bezahlen, der i.d.R. dem ursprünglich vereinbarten Kaufpreis entspricht. Unter gewissen Umständen kann auch ein niedrigerer Betrag gezahlt werden, etwa wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert im Zeitpunkt des Kaufs erkennbar deutlich überschreitet.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Verkäufer oder der Käufer hat der Stadt Osnabrück den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen, damit sie entscheiden kann, ob sie das Vorkaufsrecht ausübt. Dieser Verpflichtung wird in der Regel durch das beurkundende Notariat erfüllt.
Welche Gebühren fallen an?
Die Prüfungsgebühr beträgt 50,00 €. Ein Kostenbescheid wird erteilt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Abschluss eines Kaufvertrags ist durch das beurkundende Notariat unverzüglich mitzuteilen.
Bearbeitungsdauer
Eine Bearbeitungsdauer ist nicht geregelt. Jedoch ergibt sich aus der Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts (s.u.), dass die Stadt Osnabrück unverzüglich handeln muss.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Die Ausübung des Vorkaufsrechts hat durch einen Verwaltungsakt zu erfolgen. Er wird regelmäßig schriftlich erlassen.
Für einen Antrag auf Erteilung eines Negativbescheids / -testats ist keine bestimmte Form allgemein vorgeschrieben; der Antrag wird jedoch i. d. R. schiftlich gestellt.
Was sollte ich noch wissen?
- Das Vorkaufsrecht ist in mehreren Fällen ausgeschlossen, z.B. bei einem Verkauf an Ehegatten / Verwandte / Verschwägerte oder wenn das Grundstück dem Bebauungsplan entsprechend bebaut und genutzt wird.
- Auch kann das Vorkaufsrecht durch den Käufer abgewendet werden, etwa wenn er
- in der Lage ist, das Grundstück in angemessener Frist dem planerisch vorgesehenen Verwendungszweck entsprechend zu nutzen und
- sich innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Kaufvertrag der Gemeinde mitgeteilt worden ist, hierzu verpflichtet.
- Die Ausübung eines Vorkaufsrechts zu Gunsten eines Dritten setzt voraus, dass er
- zu der bezweckten Verwendung des Grundstücks binnen angemessener Frist in der Lage ist und
- sich hierzu verpflichtet.
Amt/Fachbereich
Eigenbetrieb Immobilien- und Gebäudemanagement