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Führerscheinumtausch


Umtausch in den neuen EU-Kartenführerschein

Leistungsbeschreibung

Die Gesetzesänderung zum Pflichtumtausch alter und unbefristeter Führerscheine ist am 19.03.2019 in Kraft getreten. Alle grauen bzw. rosafarbenen Papierführerscheine und die unbefristeten Kartenführerscheine müssen bis spätestens 19.01.2033 in den befristeten Kartenführerschein getauscht werden. Der Gesetzgeber hat eine Einteilung nach Geburtsjahrgängen (Fristenplan) beschlossen, um den Führerscheinstellen die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Abwicklung zu geben.

Die Geburtsjahrgänge 1965 bis 1970 müssen ihre grauen oder rosafarbenen Papierführerscheine bis zum 19.01.2024 umgetauscht haben.

  • Die weiteren Umtauschfristen finden Sie weiter unten im Bereich "Dokumente“ unter "Merkblatt Umtausch von Führerscheinen 2022“

 

Und so funktioniert der Umtausch:

  • "Antrag Führerscheinumtausch“ weiter unten im Bereich "Dokumente" öffnen
  • Antrag vollständig ausfüllen, anschließend ausdrucken
  • Foto aufkleben und unterschreiben
  • Antrag zusammen mit den auf dem Antrag vermerkten Unterlagen per Post an:
  • Stadt Osnabrück, Führerscheinstelle, Natruper-Tor-Wall 2, 49076 Osnabrück
  • Über die anfallenden Gebühren erhalten Sie eine Rechnung.
  • Der neue Führerschein wird Ihnen per Direktversand von der Bundesdruckerei ganz bequem nach Hause geschickt.
  • Nach Erhalt des neuen Führerscheins schicken Sie uns Ihren alten Führerschein an die oben aufgeführte Adresse.

 

Hinweis:

  • Inhaberinnen und Inhaber der "alten" Klasse 2 (und Führer und Führerinnen von Fahrzeugkombinationen über 12 t, die mit der "alten" Klasse 3 gefahren werden durften) müssen sich vor Vollendung des 50. Lebensjahres um den Umtausch kümmern, da die Fahrerlaubnisklasse für LKWs sonst erlischt.
  • Auch für Personen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 kann bis zum Erreichen des 50. Lebensjahres der Umtausch sinnvoll sein, weil damit alte Rechte gesichert werden können. Über Einzelheiten informiert Sie das Team Führerscheine.

 

  • ein aktuelles Lichtbild (nicht älter als ein Jahr)
  • bisheriger Führerschein (ist beim Aushändigen des neuen EU-Führerscheins abzugeben oder von der Fahrerlaubnisbehörde zu entwerten)
  • bei Antragstellerinnen oder Antragstellern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und die Klasse C oder CE (früher Klasse 2) beantragen, wird eine Bescheinigung oder Zeugnis über das Sehvermögen und eine ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung benötigt.
  • ein Dateiauszug über die Fahrerlaubnisdaten (früher Karteikartenabschrift), wenn der aktuelle Führerschein von einer auswärtigen Behörde ausgefertigt worden ist. Diese Karteikartenabschrift können Sie auf der rechten Seite im Bereich "Online-Angebote" anfordern.

30,40 EUR für für den Pflichtumtausch (inkl. Gebühren für den Direktversand).

 

Fahrerlaubnis-Verordnung

Straßenverkehrsgesetz

FB32

Kontakt

  • Führerscheine