Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit


Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat. Dabei muss gewährleistet sein, dass er nicht staatenlos wird.

Leistungsbeschreibung


Die Entlassung wird mit der Aushändigung der Entlassungsurkunde wirksam. Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn die zugesicherte Einbürgerung nicht innerhalb eines Jahres nach Aushändigung der Entlassungsurkunde erfolgt.

Für bestimmte Berufsgruppen (zum Beispiel aktive Beamte, Richter, Soldaten) ist eine Entlassung nicht möglich.

Für Wehrpflichtige und für Minderjährige gelten Sonderregelungen.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Den Antrag auf Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit finden Sie im Bereich "Dokumente".

In der Regel sind neben dem vollständig ausgefüllten Antragsformular folgende Unterlagen erforderlich:

  • Pass oder andere Urkunde zur Identitätsfeststellung und zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit,
  • Unterlagen über Abstammung oder Personenstand: Geburts- oder Abstammungsurkunden und gegebenenfalls Heiratsurkunde,
  • verbindliche Nachweise über den zugesicherten Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit (zum Beispiel Einbürgerungszusicherung gegebenenfalls mit beglaubigter deutscher Übersetzung).

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Welche Gebühren fallen an?


Die Gebühr für die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit beträgt 51,00 Euro

Rechtsgrundlage


§§ 18 - 24 Staatsangehörigkeitgesetz

Amt/Fachbereich


FB32

Kontakt

  • Staatsangehörigkeit / Namensänderungen

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeitung Herr Dieckmann
  • Sachbearbeitung Frau Vathauer
  • Sachbearbeitung Frau Kocas
  • Sachbearbeitung Frau Hellmann
  • Sachbearbeitung Frau Hielscher