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Bestätigung der Übereinstimmung der Kopie/Abschrift mit dem Originaldokument beziehungsweise der Unterschrift auf einem Schriftstück.

Leistungsbeschreibung

Kopien oder Abschriften von Schriftstücken werden im Bürgeramt beglaubigt, wenn

  • das Original von einer Behörde ausgestellt worden ist oder
  • die Kopie/Abschrift bei einer Behörde vorgelegt werden muss.

Amtliche Beglaubigungen sind nicht möglich für private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen. Hier empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar.

Die Vorlage des Originals ist erforderlich. Die Kopien werden im Bürgeramt kostenlos angefertigt.

Kopien von Personenstandsurkunden und von nicht deutschsprachigen Schriftstücken werden nicht beglaubigt.

Unterschriften werden beglaubigt, wenn das unterschriebene Schriftstück einer Behörde vorgelegt werden soll. Dies gilt nicht für Unterschriften ohne zugehörigen Text oder solche, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen ( §129 BGB). Eine Unterschrift wird nur beglaubigt, wenn sie in Gegenwart der Sachbearbeiterin beziehungsweise des Sachbearbeiters vollzogen beziehungsweise von diesem anerkannt wird.

Bitte bringen Sie zu diesem Termin das zu beglaubigende Schriftstück im Original mit.

Beglaubigt werden nur Schriftstücke, die von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden oder bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden müssen. Personenstandsurkunden dürfen nicht beglaubigt werden.

Pro Seite der Beglaubigung  3,00 Euro

Für jede weitere Beglaubigung des selben Dokumentes innerhalb der selben Vorsprache 1,50 Euro

Bitte denken Sie daran, dass Sie auch die entsprechende Anzahlt der benötigten Beglaubigungen buchen.

Verwaltungsverfahrensgesetz

Bürgerbüro, Bürgerberatung

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