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Ausnahmegenehmigung zum Parken


Für Handwerker und Pflegedienste können Ausnahmegenehmigungen zum Parken erteilt werden.

Leistungsbeschreibung

In besonderen Fällen haben die Straßenverkehrsbehörden die Möglichkeit, Ausnahmen zuzulassen.

Dies können insbesondere sein:

  • Pflegedienste (Weitere Informationen hier)
  • Handwerksbetriebe (Weitere Informationen hier)

 

Wenn Sie einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung stellen, wird die Stadt Osnabrück prüfen, welche Möglichkeiten in dieser besonderen Angelegenheit bestehen, Ihnen zu helfen. Wir bitten aber um Verständnis dafür, dass nicht jeder Wunsch erfüllt werden kann, denn der Gesetzgeber hat einen strengen Maßstab für die Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen angelegt.

Bitte beachten Sie, dass Sie Ausnahmeregelungen erst dann in Anspruch nehmen dürfen, wenn Ihnen die Ausnahmegenehmigung auch tatsächlich erteilt worden ist und natürlich auch nur in dem Umfang, wie dieses von der Straßenverkehrsbehörde festgelegt worden ist. Die Voraussetzungen, die für eine Ausnahmegenehmigung vorliegen müssen, sind sehr differenziert zu prüfen und auch die allgemeine Verkehrssituation muss berücksichtigt werden. Deshalb können wir hier leider keine allgemein verbindlichen Angaben dazu machen, wann Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten können. Bitte erkundigen Sie sich deshalb bei der Straßenverkehrsbehörde (Team Verkehrslenkung).

Von dieser Berechtigung ausgenommen sind jedoch Fußgängerzonen und Bereiche des absoluten Halteverbots.

Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung kann erfolgen, wenn seitens der Antragstellenden Person glaubhaft dargelegt wird, dass die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung besteht. Dies ist im Regelfall dann anzunehmen, wenn dem Antrag eine Kopie eines mit einer zuständigen Pflegekasse geschlossenen Versorgungsvertrages im Sinne von § 72 Pflegeversicherungsgesetz beigefügt ist.

Für Handwerksbetriebe:

Jahresgenehmigung: 110€

Für eine zweite und jede weitere Genehmigung: 55€

 

Für Pflegebetriebe:

Jahresgenehmigung: pro Antrag 50€ für die erste Genehmigung, für jede weitere 25€.

Einzelgenehmigung: 20€

Änderungen von Tatsachen, die für die Bewilligung maßgeblich waren, sind der Bewilligungsbehörde umgehend anzuzeigen. Nicht mehr benötigte Ausnahmegenehmigungen sind unverzüglich zurückzugeben.
Die Ausnahmegenehmigung darf nur im Original ausgelegt werden. Es ist verboten, den Ausweis in irgendeiner Form zu vervielfältigen. Verstöße können zum Entzug der Ausnahmegenehmigung führen. Zudem muss mit einer Strafanzeige wegen Urkundenfälschung gerechnet werden.
Der Antragsteller verpflichtet sich, sämtliche Nutzer des Fahrzeugs/ der Fahrzeuge darauf hinzuweisen, dass der Ausweis nur im Original ausgelegt werden darf und es nicht zulässig ist, Kopien anzufertigen.

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