Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen


Auf dieser Seite finden Sie Informationen und Anträge für die blaue und die orangene Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen.

Leistungsbeschreibung


Der Schwerbehindertenausweis berechtigt nicht automatisch zum Parken auf ausgewiesenen Schwerbehindertenstellplätzen. Vielmehr bedarf es einer besonderen Parkerleichterung. Dabei unterscheidet man zwischen 

  • blaue Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen und
  • orangene Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen


Anspruchsberechtigt für die blaue Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen sind folgende Personengruppen:

  • schwerbehinderte Personen mit dem Merkzeichen "aG" für außergewöhnliche Gehbehinderung
  • schwerbehinderte Personen mit dem Merkzeichen "Bl" für Blind
  • Personen mit einer Conterganschädigung
  • Personen mit beidseitiger Amelie (Fehlen ganzer Extremitäten-Arm/Bein) oder Phokomelie (Fehlbildung der Gliedmaßen/Hände bzw. Füße setzen an den Schultern bzw, Hüften an) 
  • Personen mit einer Amputation beider Arme


Anspruchsberechtigt für die orangene Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen sind folgende Personengruppen:

  • schwerbehinderte Personen mit dem Merkzeichen „G“ und „B“ und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein wegen der Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
  • schwerbehinderte Personen mit dem Merkzeichen „G“ und „B“ und Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein wegen der Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese Erkrankung auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 wegen Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • schwerbehinderten Personen, die an Morbus-Crohn bzw. Colitis-Ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt.
  • schwerbehinderte Personen mit einem künstlichen Darmausgang und und zugleich einer künstlichen Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 ohne Merkzeichen vorliegt.

 

Welche Gebühren fallen an?


- keine Kosten

Was sollte ich noch wissen?


Wo kann mit der blauen Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen geparkt werden?

Die EU-einheitliche blaue Schwerbehindertenparkerleichterung erlaubt auf den mit Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" besonders gekennzeichneten Parkplätzen (Schwerbehindertenstellplätze) zu parken.

Die blaue Schwerbehindertenparkerleichterung berechtigt

  • im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden zu parken (die Ankunftszeit ist mit einer Parkscheibe nachzuweisen),
  • im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • an Stellen, an denen das Parken erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,
  • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken (Nachweis über die Parkscheibe),
  • in entsprechend gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne eine Gebühr zu entrichten und ohne zeitliche Begrenzung zu parken.

 

Wo kann mit der orangenen Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen geparkt werden?

In Deutschland gibt es als Ergänzugn der europaweit gültigen blauen Schwerbehindertenparkerleichterung eine orangene Schwerbehindertenparkerleichterung. diese Genehmigung berechtigt aber nicht, auf Schwerbehindertenstellplätzen zu stehen.

Die orangene Schwerbehindertenparkerleichterung berechtigt

  • im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden zu parken (die Ankunftszeit ist mit einer Parkscheibe nachzuweisen).
  • im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus zu parken.
  • an Stellen über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, die als Parkplatz ausgeschildert sind (Nummer 314 und 315) und für die durch ein Zusatzschild eine begrenzte Parkzeit angeordnet ist.
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken.
  • in entsprechend gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern.
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne eine Gebühr zu entrichten und ohne zeitliche Begrenzung zu parken.
  • auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden zu parken (Nachweise über Parkscheibe).


Das Parken auf Schwerbehindertenstellplätzen ist bundesweit weiterhin ausschließlich mit der blauen Schwerbehindertenparkerleichterung gestattet.       

Die orangene Parkerleichterung berechtigt nicht zur Nutzung dieser Parkplätze.

 

Achtung: Auf Privatgelände -etwa vor Supermärkten- können abweichende Regelungen gelten. Fragen Sie bitte jeweils vor Ort nach.

 

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