Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Textblöcke ein-/ausklappenStärken statt verbieten! Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz fördert die Befähigung junger Menschen, jugendschutzrelevante Gefährdungen zu erkennen und entsprechend einzuordnen sowie Kritik- und Entscheidungskompetenzen zu erlernen.
Leistungsbeschreibung
Ihre Stadt oder Gemeinde bzw. Ihr Landkreis bietet Kindern und Jugendlichen neben Kindergarten und Schule vielfältige Möglichkeiten der kreativen, musikalischen, sportlichen, technischen, handwerklichen oder sozialen Betätigung.
Die Mitarbeitenden im erzieherischen Kinder- und Jugendschutz arbeiten auf der Grundlage des achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII), § 14 „Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz“
(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.
(2) Die Maßnahmen sollen
1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.
Diese Form des Kinder- und Jugendschutzes findet im Gegensatz zum gesetzlichen Jugendschutz nicht auf der Ebene von Verbotsregelungen statt, sondern setzt auf die Befähigung junger Menschen, jugendschutzrelevante Gefährdungen zu erkennen und entsprechend einzuordnen sowie Kritik- und Entscheidungskompetenzen zu erlernen, die Eigenverantwortlichkeit und die Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen initiieren und fördern. Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz wendet sich aber auch an Eltern und andere erziehungsberechtigte Personen in der Absicht und mit dem Ziel, sie zu befähigen, Kinder und Jugendliche bei diesen Findungs- und Entwicklungsprozessen zu begleiten und zu unterstützen.
Amt/Fachbereich
FB51