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11 Friedhöfe und ein Krematorium betreibt die Stadt Osnabrück.

Leistungsbeschreibung

Die Bestattung ist grundsätzlich frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Verstorbene sollen innerhalb von 8 Tagen seit dem Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. Sie können erd- oder feuerbestattet werden. Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden. Mit Ausnahme der Seebestattung besteht für alle Bestattungen in Niedersachsen gesetzliche Friedhofspflicht. Bei der Organisation der Bestattung unterstützen Sie im Trauerfall Bestattungsinstitute gerne.

Bei einem Todesfall besteht die Pflicht, unverzüglich eine Ärztin oder einen Arzt zu verständigen. Die Ärztin oder der Arzt stellt nach der Leichenschau eine Todesbescheinigung aus, welche der für den Todesfall zuständigen Stelle zuzuleiten ist.

Zur Bestattung verpflichtet sind in dieser Reihenfolge:

  • Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
  • Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder)
  • Vorfahren (Eltern, Großeltern)
  • Geschwister

Bitte wenden Sie sich

  • für die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung an eine Ärztin/einen Arzt,
  • für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt,
  • für die Bestattung an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll,
  • für die Überführung vom Sterbe-/Auffindungsort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.
  •  für die Durchführung einer zweiten Leichenschau wegen Einäscherung an die zuständige untere Gesundheitsbehörde (Amtsärztin/Amtsarzt)

Sie wollen eine verstorbene Person bestatten lassen.

Für die Bestattung

  • Sterbeurkunde oder Sterbefallanzeige
  • ggf. Freigabebescheinigung der Staatsanwaltschaft bei nicht natürlicher Todesursache

Im Falle einer Urnenbestattung:

  • Bescheinigung über die zweite Leichenschau vor Kremierung

Im Falle einer Beförderung vom oder ins Ausland:

  • Die Beförderung einer Leiche aus dem Ausland nach Niedersachsen darf nur nach Vorlage eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen Dokuments erfolgen.
  • Für die Beförderung einer Leiche von Niedersachsen an einen Ort außerhalb Niedersachsens stellt die untere Gesundheitsbehörde auf Antrag einen Leichenpass aus.

Die Bestattung kann frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Verstorbene sollen spätestens 8 Tage nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein.

Die Bearbeitungsdauer kann variieren.

In der Stadt Osnabrück unterhält 11 Friedhöfe und ein kommunales Krematorium.

Alle weiteren Informationen finden Sie auf der Homepage.

Osnabrücker ServiceBetrieb

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Referat 405 - Rechtsangelegenheiten im Gesundheitswesen)