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Durchführung von Wasserrechtsverfahren zum Thema Grundwasser

Leistungsbeschreibung

Zur Sicherung und Bewirtschaftung der verfügbaren Grundwassermenge bedürfen Grundwasserentnahmen einer Zulassung durch die zuständige Stelle.

Eine Erlaubnis oder Bewilligung für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser ist u. a. nicht erforderlich für die Wasserversorgung des privaten Haushalts und in sonstigen Fällen der Entnahme geringer Mengen zu einem vorübergehenden Zweck.

Die mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers hat das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz durch Erlass geregelt, in dem auch die Anforderungen an eine Zulassung beschrieben sind.

Zur Sicherung und Bewirtschaftung der verfügbaren Grundwassermenge bedürfen Grundwasserentnahmen einer Zulassung durch die zuständige Stelle.

Eine Erlaubnis oder Bewilligung für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser ist u. a. nicht erforderlich für die Wasserversorgung des privaten Haushalts und in sonstigen Fällen der Entnahme geringer Mengen zu einem vorübergehenden Zweck (kleiner als 10m³/Tag).

Für eine Niederschlagswasserversickerung von gewerblichen Betrieben sowie von Gebäuden in der jeweiligen Wasserschutzzone II (in Einzelfällen auch Schutzzone III) ist eine Erlaubnis nach dem Niedersächsischen Wassergesetz erforderlich. Erlaubnisfrei ist nur die Versickerung über wasserdurchlässige Oberflächenbefestigungen.

Die dezentrale Versickerung des Niederschlagswassers von ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Häusern bedarf keiner wasserbehördlichen Genehmigung (Ausnahme Wasserschutzgebiete), sondern ist im Rahmen der Entwässerungsplanung und der Befreiung vom Anschlusszwang bei der Haus- und Grundstücksentwässerung der Stadt Osnabrück zu beantragen.

Auch das Bauen in Wasserschutzgebieten kann ein wasserrechtliches Verfahren auslösen.

 

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der Region Hannover und der großen selbstständigen Stadt.

Es werden i. d. R. Antragsunterlagen u. a. in Abhängigkeit von der Entnahmemenge benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es fallen ggf. Gebühren nach §§ 21 ff. Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) und der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

FB 68

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Kontakt

  • Ordnungsbehördlicher Umweltschutz

Kontaktpersonen


  • Herr Schmidt
  • Frau Foitzik
  • Frau Dr. Weinert
  • Frau Thomas