Grundwasser
Grundwasser
Eine nachhaltige Wasserwirtschaft setzt voraus, dass nur so viel Grundwasser entnommen wird, wie neu gebildet wird. Grundwasserentnahmen sind daher generell bei der Unteren Wasserbehörde anzeige- oder erlaubnispflichtig.
Im Stadtgebiet von Osnabrück gibt es verschiedene Nutzer des Grundwassers. Grundwasser wird entnommen zum Zwecke der Trinkwasserversorgung, für Produktionsabläufe oder zur Kühlung in Gewerbe und Industrie, zur Bewässerung oder Feldberegnung, zur Grundwasserreinigung bei Sanierungsmaßnahmen und für private Zwecke. Auch bei Baumaßnahmen wird häufig die Absenkung des Grundwassers über einen begrenzten Zeitraum erforderlich.
Für diese Entnahmen von Grundwasser ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese Verfahren werden durch die Untere Wasserbehörde der Stadt Osnabrück durchgeführt. Eine Ausnahme von dieser Erlaubnispflicht besteht für private Entnahmen bis zu einer Menge von zehn Kubikmeter pro Tag, bei denen es sich zumeist um Brunnen zur Gartenbewässerung handelt. Diese sind lediglich bei der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Die Brunnenbohrung muss jedoch beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) und bei der Unteren Wasserbehörde vor Bohrbeginn angezeigt werden. Sollte das Festgestein erbohrt werden oder besondere hydrogeologische Verhältnisse vorliegen, wird zudem eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Bohrung erforderlich.
Leistungsbeschreibung
Zur Sicherung und Bewirtschaftung der verfügbaren Grundwassermenge bedürfen Grundwasserentnahmen einer Zulassung durch die zuständige Stelle.
Eine Erlaubnis oder Bewilligung für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser ist u. a. nicht erforderlich für die Wasserversorgung des privaten Haushalts und in sonstigen Fällen der Entnahme geringer Mengen zu einem vorübergehenden Zweck (kleiner als 10m³/Tag).
Für eine Niederschlagswasserversickerung von gewerblichen Betrieben sowie von Gebäuden in der jeweiligen Wasserschutzzone II (in Einzelfällen auch Schutzzone III) ist eine Erlaubnis nach dem Niedersächsischen Wassergesetz erforderlich. Erlaubnisfrei ist nur die Versickerung über wasserdurchlässige Oberflächenbefestigungen bzw. unbefestigte Flächen.
Die dezentrale Versickerung des Niederschlagswassers von ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Häusern bedarf keiner wasserbehördlichen Genehmigung (Ausnahme Wasserschutzgebiete, Mehrfamilienhäuser sowie Senioren-/Studentenheime), sondern ist im Rahmen der Entwässerungsplanung und der Befreiung vom Anschlusszwang bei der Haus- und Grundstücksentwässerung der Stadt Osnabrück zu beantragen.
Auch das Bauen in Wasserschutzgebieten kann ein wasserrechtliches Verfahren auslösen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die erforderlichen Antragsunterlagen hängen von von der geplanten Maßnahme ab und sind im Detail in den Antragsformularen im ServicePortal zu finden oder bei der Unteren Wasserbehörde zu erfragen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren gemäß der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen und des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) an.
Rechtsgrundlage
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Nds. Wassergesetz (NWG)