Grundwasser
Grundwasser
Textblöcke ein-/ausklappenDurchführung von Wasserrechtsverfahren zum Thema Grundwasser
Leistungsbeschreibung
Zur Sicherung und Bewirtschaftung der verfügbaren Grundwassermenge bedürfen Grundwasserentnahmen einer Zulassung durch die zuständige Stelle.
Eine Erlaubnis oder Bewilligung für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser ist u. a. nicht erforderlich für die Wasserversorgung des privaten Haushalts und in sonstigen Fällen der Entnahme geringer Mengen zu einem vorübergehenden Zweck.
Die mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers hat das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz durch Erlass geregelt, in dem auch die Anforderungen an eine Zulassung beschrieben sind.
Zur Sicherung und Bewirtschaftung der verfügbaren Grundwassermenge bedürfen Grundwasserentnahmen einer Zulassung durch die zuständige Stelle.
Eine Erlaubnis oder Bewilligung für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser ist u. a. nicht erforderlich für die Wasserversorgung des privaten Haushalts und in sonstigen Fällen der Entnahme geringer Mengen zu einem vorübergehenden Zweck (kleiner als 10m³/Tag).
Für eine Niederschlagswasserversickerung von gewerblichen Betrieben sowie von Gebäuden in der jeweiligen Wasserschutzzone II (in Einzelfällen auch Schutzzone III) ist eine Erlaubnis nach dem Niedersächsischen Wassergesetz erforderlich. Erlaubnisfrei ist nur die Versickerung über wasserdurchlässige Oberflächenbefestigungen.
Die dezentrale Versickerung des Niederschlagswassers von ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Häusern bedarf keiner wasserbehördlichen Genehmigung (Ausnahme Wasserschutzgebiete), sondern ist im Rahmen der Entwässerungsplanung und der Befreiung vom Anschlusszwang bei der Haus- und Grundstücksentwässerung der Stadt Osnabrück zu beantragen.
Auch das Bauen in Wasserschutzgebieten kann ein wasserrechtliches Verfahren auslösen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der Region Hannover und der großen selbstständigen Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden i. d. R. Antragsunterlagen u. a. in Abhängigkeit von der Entnahmemenge benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren nach §§ 21 ff. Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) und der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Unterstützende Institutionen
Amt/Fachbereich
FB 68
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Links & Onlinedienste
Benutzung eines Gewässers - Antrag auf Grundwasserabsenkung Antrag auf Versickerung von Niederschlagswasser Anlage WasserentnahmeentgelteZur Antragstellung müssen Sie sich anmelden. Falls Sie noch keinen Login besitzen, können Sie sich schnell und einfach hier registrieren.