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Infektionsschutz

Leistungsbeschreibung

  • Beratung
    Der Gesundheitsdienst berät Bürger zu Übertragungswegen, Vorbeugungsmaßnahmen, Verhaltensempfehlungen und Risiken von Infektionskrankheiten sowie Einrichtungen zu infektionshygienischen Fragestellungen.
  • Meldung
    Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. 

    Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Ärzte und Labore zu Meldungen. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen sowie Meldungen zu Impfschäden.

    Namentlich benannte Erreger:

    Ärzte und Labore für medizinischen Diagnostik sind verpflichtet den lokal für die Arztpraxen zuständigen Gesundheitsämtern Meldungen über auffällige Befunde zu liefern, sollten die im Gesetz benannten Erreger bei einer Untersuchung oder Probe diagnostiziert werden. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt.

    Nicht namentlich benannte Erregernachweise:

    Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind nichtnamentlich direkt an das Robert-Koch-Institut zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.

    Impfschäden:

    Der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ist meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt oder der Ärztin an das lokal zuständige Gesundheitsamt.

    Infektionshygienische Beratung von Einrichtungen; Koordination von Maßnahmen zur Reduzierung resistenter Keime über das MRE-Netzwerk Osnabrück.

  • Meldung Ärzte

    Ärzte müssen melden:

    • eine Gastroenteritis (wenn sie bei mehreren Personen aufgetreten ist, oder bei Personen, die im Lebensmittelbereich tätig sind)
    • den Verdacht auf einen Impfschaden
    • den Kontakt mit einem tollwutkranken Tier
    • das Auftreten einer sonstigen bedrohlichen Erkrankung mit schwerwiegender Gefahr für die Allgemeinheit.

    Dies muss der Arzt an das Gesundheitsamt des Aufenthaltsorts der betroffenen Person melden. Ansprechpartner für die notwendigen Formulare sind die jeweils zuständigen Gesundheitsämter.

  • Meldung Labore
    Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Labore zu Meldungen von Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen. Die Meldungen haben grundsätzlich per DEMIS zu erfolgen.

    Namentlich benannte Erreger:

    Labore für medizinischen Diagnostik sind verpflichtet den lokal für die Arztpraxen zuständigen Gesundheitsämtern Meldungen über auffällige Befunde zu liefern, sollten die im Gesetz benannten Erreger bei Probe diagnostiziert werden. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt.

    Nicht namentlich benannte Erregernachweise:

    Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind nichtnamentlich direkt an das Robert-Koch-Institut zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.

  • Weiterführende Dokumente und Anträge finden Sie hier.
  • Weiterführende Dokumente und Anträge für Ärzte finden Sie hier.
  • Weiterführende Dokumente und Anträge für Labore finden Sie hier.